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Bulgarien: Ein überarbeitungsbedürftiger Entwurf für ein neues Strafgesetzbuch

de Thorsten Geißler
In Bulgarien wird derzeit ein Entwurf für ein neues Strafgesetzbuch kontrovers diskutiert. Im Folgenden wird aufgezeigt, dass die Kritik daran an vielen Stellen berechtigt ist.

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Im Jahr 2009 entschied die auch außerhalb Bulgariens hochangesehene damalige Justizministerin Margarita Popova, ein neues Strafgesetzbuch entwerfen zu lassen. Dies war uneingeschränkt zu begrüßen, denn das derzeit in Bulgarien gültige Gesetz stammt noch aus kommunistischer Zeit, und auch wenn es nach der Revolution im Jahre 1989 mehrfach geändert worden war, entspricht es doch in vielen Bereichen nicht europäischen Standards. Doch als Margarita Popova im Dezember 2011 in das Amt der bulgarischen Vizepräsidentin wechselte, waren die Arbeiten an dem Entwurf noch nicht abgeschlossen, was angesichts des Umfangs und der Schwierigkeit der zu leistenden Arbeit nicht zu überraschen vermag.

Völlig überraschend nahm die bulgarische Regierung im November 2013 den zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden Entwurf an und übersandte ihn dem Parlament zur Beratung, obwohl weder Abstimmungen zwischen den Ministerien noch eine Einbindung der Zivilgesellschaft stattgefunden hatten. Dies geschah offenbar, um bei der EU-Kommission zu „punkten“, die für Januar 2014 die Veröffentlichung eines weiteren Fortschrittsberichts über Bulgarien im Rahmen des Kooperations- und Überprüfungsmechanismus‘ angekündigt hatte. Doch anstelle des erhofften Lobs hagelte es Kritik seitens der Kommission, die insbesondere eine gründliche Diskussion des Entwurfs mit Rechtsanwendern und der Zivilgesellschaft vor dessen Verabschiedung anmahnte.

Zugleich äußerten mehrere Nichtregie-rungsorganisationen ebenso wie renommierte Strafrechtler scharfe Kritik an einzelnen Bestimmungen des Entwurfs. Insbesondere der vorgesehene Artikel 305 (3) sorgte für Empörung. Hiernach sollte „ein bulgarischer Staatsbürger, der sich einem fremden Staat oder einer fremden Organisation oder einer Organisation, die unter fremder Kontrolle steht, dienlich macht, um ihr zum Schaden der Republik zu dienen“ mit einer Haftstrafe von zwei bis acht Jahren bestraft werden. Betroffen gewesen wären u.a. alle bulgarischen Staatsangehörigen, die als Ortskräfte für eine Botschaft oder für eine Nichtregierungsorganisation arbeiten – auch die deutschen politischen Stiftungen. Mehr noch: unter dem Tatbestandsmerkmal „sich dienlich machen“ könnte auch das einmalige Geben eines Hinweises oder einer Information an eine ausländische Einrichtung verstanden werden und auch das subjektive Tatbestandsmerkmal „zum Schaden der Republik“ lässt einen weiten Auslegungsspielraum. Und ein Taterfolg muss für die Erfüllung des Straftatbestandes nicht eintreten, die Schwelle zur Strafbarkeit ist damit unzweifelhaft zu niedrig.

Die heftige Kritik blieb nicht ohne Wirkung. Nach Aussagen der Justizministerin soll der Artikel so gefasst werden, dass sich nur noch strafbar macht, wer sich dem fremden Staat oder der fremden Organisation dienlich macht, um ihr „im Kriegsfall“ als Verräter“ zum Schaden der Republik zu dienen. Wer als „Verräter“ einzustufen ist, ist allerdings ungeklärt, und auch ein Kriegsstrafrecht entspricht nicht modernen europäischen Standards. Zudem kann die Regierung den Text des Entwurfs nicht mehr verändern, hierüber befindet ausschließlich das Parlament.

Befürchtungen insbeondere bei Medienvertretern löst auch der vorgesehene Artikel 164 (1) aus. Hiernach macht sich strafbar, „wer rechtswidrig jemanden ohne sein Wissen oder trotz seines ausdrücklichen Einwandes fotografiert, filmt, aufzeichnet oder einer ähnlichen Handlung unterzieht“. Vorschriften wie die §§ 23 und 24 des deutschen Kunst- und Urhebergesetzes, die z.B. die Verbreitung von Bildnissen aus dem Bereich der Zeit-geschichte oder für Zwecke der Rechtspflege oder der öffentlichen Sicherheit ausdrücklich ohne Einwilligung der Abgebildeten erlauben, gibt es in Bulgarien nicht. Somit dürfte nach dem Entwurf bereits jedes Foto, das ohne Einwilligung des Betroffenen gefertigt wird, „rechtswidrig“ sein. Dass damit eine erhebliche Einschränkung der Pressefreiheit verbunden wäre, bedarf ebensowenig einer weiteren Darlegung, wie es erklärungsbedürftig ist, welcher Personenkreis kein Interesse daran hat, sein Bild in den Medien zu finden. Aber auch Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention, der auch das Recht umfasst, Fotos zu veröffentlichen, wäre berührt. Natürlich ist dieser abzuwägen mit dem in Artikel 8 der Konvention geschützten Recht auf Privatleben. Dabei gilt auch nach der Rechtsprechung des EGMR der Grundsatz, dass der Öffentlichkeit unbekannte Personen eines stärkeren Schutzes bedürfen als bekannte Personen.

Mittlerweile hat die derzeitige Justizministerin erklärt, dieser Artikel werde gestrichen - doch auch dies liegt in den Händen des Parlaments. Eine bloße Streichung würde auch ein anderes Problem auslösen, denn nach der Rechtsprechung des EGMR bedarf ein bestimmter höchstpersönlicher Lebensbereich des Schutzes vor Bildaufnahmen. Der deutsche Gesetzgeber hat deshalb im Jahr 2001 den § 201 a in das StGB aufgenommen.

Hochproblematisch sind auch die im Kapitel 29 des Entwurfs vorgesehenen Vorschriften über „Straftaten gegen die Geheimhaltungspflicht“.

Gem. Artikel 411 (1) macht sich bereits strafbar, wer jemandem Informationen mitteilt oder auf andere Weise offenbart, die ein Staatsgeheimnis darstellen. Die Strafbarkeitsschwelle in vergleichbaren Vorschriften anderer EU-Länder ist deutlich höher. So setzt § 94 StGB (Landesverrat) voraus, dass die Mitteilung des Staatsgeheimnisses oder deren öffentliche Bekanntmachung erfolgt, „um die Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt“. § 95 StGB (Offenbaren von Staatsgeheimnissen) setzt voraus, dass „die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland“ herbeigeführt wird. Der bulgarische Entwurf führt zu einer Ausuferung der Strafbarkeit, er richtet sich insbesondere gegen „Whistleblower“, die im Interesse von Staat und Gesellschaft Missstände öffentlich machen.

Gibt es in Bulgarien für den Begriff des Staatsgeheimnisses immerhin noch eine Legaldefinition, so gilt dies nicht für den Begriff des „Dienstgeheimnisses“.

Umso problematischer ist der Entwurf des Artikel 415, nach dem sich strafbar macht, „wer zum Schaden von Bürgern, einer juristischen Person oder des Staates jemandem Informationen, die ein Dienstgeheimnis darstellen oder ihm in Verbindung mit seiner Tätigkeit oder Beschäftigung bekannt geworden sind, mitteilt oder auf welche Weise auch immer verbreitet.“

Das heißt:

  • die Vorschrift ist ein „Jedermann-Delikt“, es ist lediglich strafschärfend, wenn die Mitteilung durch einen Amtsträger, Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher erfolgt. Hingegen kann sich nach § 353b StGB einer wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht nur strafbar machen, wer Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter ist, Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt, aufgrund des Beschlusses eines Gesetzgebungsorgans des Bundes und der Länder oder eines seiner Ausschüsse oder von einer anderen amtlichen Stelle unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Verletzung der Geheimhaltungspflicht förmlich verpflichtet worden ist. Dies entspricht EU-Standards, der bulgarische Entwurf führt zu einer nicht akzeptablen Ausdehnung des möglichen Täterkreises.
  • Angesichts des Fehlens einer Legaldefintion kann auch ein Vermerk, den ein Beamter als „geheim“ abgestempelt hat, als Dienstgeheimnis eingestuft werden. Zwar gibt es auch im deutschen StGB keine Legaldefinition für den Begriff des Dienstgeheimnisses, es gibt jedoch höchstrichterliche Rechtsprechung, die diesen Begriff klärt.
  • Nach deutschem Recht macht sich nur strafbar, wer durch die Offenbarung „wichtige öffentliche Interessen gefährdet“, nach dem bulgarischen Entwurf bereits, wer „zum Schaden von Bürgern, einer juristischen Person oder des Staates“ handelt. Auch dies führt zu einer Ausuferung der Strafbarkeit, zumal das Tatbestandsmerkmal „zum Schaden“ subjektiv zu verstehen ist, ein Taterfolg also nicht eingetreten sein muss.
Insbesondere für Journalisten und alle, die mit diesen zusammenarbeiten, ist die vorgesehene Vorschrift ein hohes Risiko, Whistleblower können (sollen?) abgeschreckt werden, Missstände aufzudecken. Doch auch im Allgemeinen Teil des Entwurfs gibt es Anlass zur Kritik.

So soll nach Artikel 42 ein allgemeiner Rückfall vorliegen, wenn der Täter eine Straftat begeht, nachdem er durch ein rechtskräftiges Urteil für eine andere Straf-tat verurteilt wurde. Damit werden auch fahrlässig begangene Straftaten erfasst, bisher wurden richtigerweise nur Straftaten als Rückfalltat gewertet, die vorsätzlich begangen worden waren. Die bisher vorgesehene Nichtberücksichtigung von Straftaten, die vor dem 18. Lebensjahr begangen worden waren, würde künftig ebenfalls entfallen.

Als unangemessen hart wurde bisher die Bestimmung des Artikel 38 a des derzeit gültigen Strafgesetzbuches empfunden, nach der eine lebenslange Freiheitsstrafe unter der Voraussetzung, dass der Verur-teilte bereits 20 Jahre verbüßt hatte, auf eine dreißigjährige Freiheitsstrafe reduziert werden konnte. Nach Art 49 (1) des Entwurfs soll künftig der nicht verbüßte Teil der lebenslangen Freiheitsstrafe durch Freiheitsstrafe von 15 Jahren ersetzt werden können, wenn der Verurteilte bereits mindestens 15 Jahre verbüßt. Erfolgt die Überprüfung künftig also nach mehr als 15 Jahren bereits verbüßter Haft, so steht der Verurteilte schlechter als bisher, erfolgt sie nach 15 Jahren steht er nicht besser.

Während Strafgefangene bisher in Bulgarien arbeitspflichtig waren, heißt es nun nach Art. 51 des Entwurfs, der Vollzug könne durch angemessene Arbeit begleitet werden. Hieran haben bulgarische Strafrechtler scharfe Kritik geübt, weil nach ihrer Ansicht Arbeit ein unverzichtbarer Bestandteil eines sinnvollen Behandlungsvollzugs sei. Allerdings ist einzuräumen, dass auch einige deutsche Bundesländer den gleichen Weg gehen.

Unbedingt korrigiert werden muss der Entwurf von Artikel 58 (3) über die Vermögensbeschlagnahme. Hiernach soll der Staat bei Vermögensbeschlagnahme/ Einziehung/Konfiszierung auch für Schulden des Verurteilten haften, wenn dessen restliches Vermögen für die Begleichung der Schulden nicht ausreicht. Diese Vorschrift würde es jedem Straftäter ermöglichen, mit Strohleuten Scheingeschäfte abzuschließen, die anschließend ihre Forderungen gegen-über dem Staat geltend machen könnten. Über diesen Umweg würde das konfiszierte Vermögen letzlich wieder dem Vermögen des Verurteilten zugeführt – Redaktionsversehen oder Absicht?

Nicht handhabbar sind die Bestimmungen über die Reduzierung einer Strafe bei gekürzter gerichtlicher Untersuchung, also bei geständigen Tätern gem Artikel 68 (1) des Entwurfs. Hiernach sollen Freiheitsstrafe und Geldstrafe bei schweren, vorsätzlichen Fällen um ein Viertel, in anderen Fällen um ein Drittel gekürzt werden. Regelmäßig sehen die Straftatbestände im Besonderen Teil jedoch einen z.T. weiten Strafrahmen und keine feste Strafe vor. Und wie soll eine lebenslange Freiheitsstrafe um ein Viertel gekürzt werden?

Auch in Bulgarien steht dem Staats-oberhaupt das Begnadigungsrecht zu, nach dem Entwurf des Artikel 76 aber soll er künftig nicht nur ermächtigt werden, eine lebenslange Freiheitsstrafe zu erlassen, sondern auch durch eine zeitige Freiheits-strafe zu ersetzen. Abgesehen davon, dass der vollständige Erlass einer lebenslangen Freiheitsstrafe kaum denkbar ist, so ist die Festsetzung des Strafmaßes durch den Inhaber des Gnadenrechtes mehr als ungewöhnlich.

Verunglückt ist auch der Entwurf des Artikel 82 (1), nach dem volljährige Personen von strafrechtlicher Haftung vom Gericht entlastet werden und stattdessen eine Ordnungsstrafe verhängt wird. Dies soll bei allen Verbrechen gelten, für die bei Vorsatztaten eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, bei Fahrlässigkeitsdelikten bis zu fünf Jahren verhängt werden kann, soweit es sich dabei nicht um ein Offizialdelikt handelt. Kritisch zu sehen ist dabei der Artikel 82 (1) Nr. 5, nach dem die Entlastung von strafrechtlicher Haftung entfällt, wenn die durch das Verbrechen zugefügten Vermögensschäden erstattet wurden. Mit anderen Worten: Vermögende Straftäter können sich freikaufen.

Dass Minderjährige gemäß Artikel 105 (4) von strafrechtlicher Haftung u.a. entlastet werden, wenn sie ein Verbrechen unter dem „Einfluss eines Volljährigen“ verübt haben, ist absurd – welcher Minderjährige ist nicht täglich z.B. medialer Beeinflussung durch Volljährige ausgesetzt.

Dies sind Beispiele, die sich weiter ergänzen ließen. Sie belegen, dass der Entwurf des neuen bulgarischen Strafgesetzbuches gründlich überarbeitungsbedürftig ist. Zu dieser Erkenntnis ist offenbar auch das bulgarische Parlament gelangt, das mit der Beratung des Entwurfs bisher nicht begonnen hat und dazu in dieser Legislaturperiode nicht mehr kommen wird, denn es stehen vorzeitige Neuwahlen an. Der künftigen bulgarischen Regierung ist dringend anzuraten, den Entwurf zurückzuziehen, gründlich zu überarbeiten, dabei auch internationalen Sachverstand einzubeziehen und ihn erst nach einge-hender Beratung mit der Zivilgesellschaft zu beschließen und dem Parlament zuzuleiten.

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