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Sieg der Democratic Party beim Obersten Gericht

ของ Wolfgang Hilberer
Der 29. Januar 2004 wird nicht nur in die Geschichte der Rechtsprechung Ugandas eingehen, er ist ein Markstein in der Entwicklung des Landes und der Herausbildung demokratischer Strukturen.

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Das politische System Ugandas, das sog. „Movementsystem“, rechtfertigt seine Existenz aus dem Volkswillen, dargetan in einem Referendum im Jahr 2000. Um dieses Referendum durchführen zu können, erliess die ugandische Regierung 1999 ein Referendumsgesetz. Dieses Gesetz wurde vom Verfassungsgericht für verfassungswidrig und damit null und nichtig erklärt.

Daraufhin peitschte die Regierung im Eilverfahren am 1. September 2000 ein Verfassungsänderungsgesetz (Constitutional Amendment Act 13 of 2000) durch das Parlament, um dem Referendum im Nachhinein eine gesetzliche – sprich verfassungsmäßige Grundlage zu geben und seine zuvor erfolgte Durchführung nachträglich zu legalisieren. Der Präsident unterzeichnete entgegen den Bestimmungen der Verfassung das Gesetz noch am selben Tag.

Das Referendum, in dem die Menschen über die Zukunft des politischen Systems Ugandas abstimmen sollten, fand im Juni 2000 statt. Tatsächlich war es ein weiteres Instrument des Movement zur Sicherung und Erhaltung der eigenen Macht und um jeglichen Einfluss der politischen Gegner zu begrenzen. Es erwies sich indes als schlechter Schachzug.

Die Oppositionsparteien DP, UPC und Conservative Party riefen die Bevölkerung dazu auf, das Referendum zu boykottieren. Als Ergebnis dieser Diskussion musste das Movement den anderen Parteien erlauben, eine Parteizentrale zu unterhalten, also auf der nationalen Ebene mit einer Organisationsstruktur präsent zu sein, nicht jedoch unterhalb der nationalen Ebene, also nicht in den Distrikten, den Counties, den Subcounties und den Gemeinden.

Gegen den Constitutional Amendment Act 13 of 2000 erhob die Democratic Party, vertreten durch Dr. Paul Kawanga Ssemogerere und andere, Klage beim Verfassungsgericht. Die Klage wurde dort abgewiesen. Die Berufung beim Obersten Gericht hatte in letzter Instanz Erfolg. Der Constitutional Amendment Act 13 of 2000 wurde fürverfassungswidrig und mithin null und nichtig erklärt.

Der Constitutional Amendment Act 13 of 2000 legalisierte nicht nur das Referendum, es enthielt auch gravierende Restriktionen hinsichtlich der Arbeit des Parlaments in anderen Artikeln, so z. B. Artikel 88 (Mehrheiten im Parlament), 89 (Abstimmungsverfahren im Parlament), 90 (Ausschüsse und deren Arbeit) und 97 (Immunität und parlamentarische Privilegien).

Die Auswirkungen sind heute noch nicht absehbar. Vom verfassungsrechtlichen Standpunkt betrachtet haben alle Institutionen, die nach der Verfassungsänderung geschaffen wurden, am 29.Januar 2004 ihre Existenz(berechtigung) verloren. Dies betrifft einmal das Referendum selbst, aber auch das politische System Ugandas, geregelt im „Movement Act“. Alle eigenen oder eigensüchtigen politischen Interessen, die Präsident Museveni und das Movement durch die Verfassungsänderung schützen wollten, sind null und nichtig; das Gericht hat den status quo ante wieder hergestellt.

Dies wirft insbesondere die Frage nach der Gültigkeit der Präsidentschaftswahlen 2001 und der Parlamentswahlen 2001 auf, es betrifft alle Rechtsakte der Regierung, alle Gesetze, alle neu geschaffenen Institutionen, jegliche Form von Handeln öffentlich Bediensteter, die Neueinstellungen im Öffentlichen Dienst bis hin zur Frage der Kostenrückerstattung nun zu Unrecht erhaltener Gehälter.

Das Urteil wies ferner dem Verfassungsgericht die Rolle des Hüters der Verfassung und Schützers der Herrschaft des Rechts zu. Es hat insbesondere künftig darüber zu wachen, dass Verfassungsänderungen in voller Übereinstimmung mit dem verfassungsrechtlichen Procedere durchgeführt werden.

Eine Verfassungsänderung erfordert drei Lesungen im Parlament mit jeweils einer Zweidrittelmehrheit für den Entwurf, wobei zwischen jeder Lesung mindestens 14 Sitzungstage zu liegen haben. Wenn das Gesetz dem Präsidenten zur Unterschrift vorgelegt wird, muss es mit einem begleitenden Zertifikat des Parlamentspräsidenten versehen sein, der versichert, dass alle verfassungsmäßigen Standards und Regelungen befolgt worden sind.

Auf der Grundlage dieses Urteils wird es für die Regierung schwer, eine Änderung des Artikels 105, Absatz 2 hinsichtlich der Aufhebung der Amtszeitbegrenzung des Amtes des Präsidenten auf 2 Amtsperioden am Parlament vorbei einem Referendum zuzuführen. Zwar gehe alle Staatsgewalt vom Volke aus, werde aber stellvertretend vom und durch das Parlament wahrgenommen. Die Sachverhalte, die einem Referendum zugeführt werden können, sind in der Verfassung klar definiert. Die Amtszeitverlängerung gehört jedenfalls nicht dazu. Es wäre eine Verfassungsänderung vor der Verfassungsänderung erforderlich.

Zahlreiche Regeln und Entscheidungen des Parlaments sind nun null und nichtig.

Fraglich ist, ob nun auch das Referendum vom Juni 2000 ungültig ist und Uganda seit 2000 keine gültigen Wahlen mehr gehabt und ob die gegenwärtige Regierung überhaupt legitimiert ist.

Das Movement Secretariat vertritt die Ansicht, jedes Gesetz sei solange gültig, bis es vor Gericht erfolgreich beklagt und für null und nichtig erklärt worden sei.

Die Regierung von Uganda hat bisher zu dem Urteil nicht Stellung genommen.

Abschließend bleibt festzustellen, dass der Herrschaft des Rechts zum Durchbruch verholfen wurde. Die Rechtsprechung hat nicht nur ihre Eigenständigkeit und Unabhängigkeit eindrucksvoll unter Beweis gestellt, das Urteil stärkt auch erheblich das Parlament, es hat seine Aufgabe in einem originären Bereich parlamentarischer Tätigkeit eindeutig definiert und damit entscheidend zur Stärkung des Parlaments beigetragen.

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