Auf dem Weltwirtschaftsgipfel in Davos hielt der kanadische Premierminister Mark Carney am 21. Januar 2026 eine vielbeachtete Rede, die sich zum politischen Realismus bekannte und ein Ende aller Lügen und Illusionen über Großmachtpolitik und „regelbasierte“ Ordnung einforderte. “We are in the midst of a rapture, not a transition”, erklärte Carney: „We know the old order is not coming back! “ Beiläufig berief er sich auf Thukydides als Klassiker des machtanalytischen Realismus, hätte aber auch eine Legion neuerer Autoren zitieren können, die Sein vor Sollen und Macht vor Recht setzten. „Jeder Staat wird auf Gewalt gegründet“, zitierte Max Weber 1919 in seiner berühmten Rede Politik als Beruf zustimmend Leo Trotzki. Nicht jede Gewalt freilich stiftet politische Ordnung und Staatlichkeit.
Der diplomatisch vermeidbare Ausbruch des Ersten Weltkriegs wurde oft als „Urkatastrophe“ des 20. Jahrhunderts bezeichnet; analog ließe sich der 11. September 2001 als eine Urkatastrophe des 21. Jahrhunderts bezeichnen, weil auf ihn eine Kette weiterer Krisen und Gewaltexzesse folgte. Seitdem sind letzte Hoffnungen auf eine friedliche Entwicklung der Welt nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion und Ende des „Kalten Krieges“ zerstoben. Der 24. Februar 2022 („Putins Krieg“) und 7. Oktober 2023 (Hamas-Terror gegen Israel) sind nur zwei neuere Daten der Gewalteskalation, die wir erleben. Die Globalisierung brachte keine Demokratisierung der Welt. Vielmehr gibt es überall Erosionen liberaler und demokratischer Verfassungsstaatlichkeit. Einen plebiszitär-populistischen, autokratischen und diktatorischen Umbau der politischen Systeme sehen wir nicht nur in Russland und China, sondern auch in Europa und den USA, Afrika und Südamerika. Man tröstete sich einige Zeit mit der These, dass die sozioökonomischen und kulturellen Voraussetzungen für „Demokratisierung“ jenseits des transatlantischen „Westens“ offenbar noch nicht gegeben seien, hoffte darauf, dass der Globalisierung liberaler Kapitalismus und Demokratisierung folgen werde. Mit den ökonomischen Schwierigkeiten und Krisen erkennt der einstige „Exportweltmeister“ Bundesrepublik Deutschland – das Schlagwort ist heute aus der Alltagssemantik verschwunden – heute deutlicher, wie sehr das „Wirtschaftswunder“ ein Integrations- und Legitimationsfaktor erster Ordnung war.
Erosion der bürgerlichen Mitte
Inzwischen sind die liberalen Demokratien der europäischen Kernländer mit ihren Parteien der „bürgerlichen Mitte“ überall erodiert und bei Druck von Links und Rechts kaum noch koalitions- und regierungsfähig. Auch der Zerfall der Dreier-Koalition von Kanzler Scholz und der Regierungswechsel nach der Bundestagswahl vom 15. Februar 2025, mit holpriger Wahl von Friedrich Merz am 6. Mai 2025 zum Bundeskanzler, brachte, entgegen programmatischer Ankündigungen, keinen gravierenden Politikwechsel und effektive Handlungsfähigkeit. Der 6. Januar 2021, der Tag des Sturms auf das Kapitol, steht spätestens seit der Wiederwahl Donald Trumps und resultierendem Trampeltier-Terror weltweit als Fanal für ein Ende des Demokratievertrauens und den Glauben an den „transatlantischen Westen“.
Ließ sich vor wenigen Jahren noch ein Unterschied zwischen hegemonial-kooperativer und imperial-diktatorischer Großmachtpolitik, USA und China, sehen, ist der transatlantische „Westen“, wie Carney konstatierte, heute disruptiv zerbrochen und Europa mit seinem bisherigen Vertrauen in die amerikanischen Sicherheitsgarantien für das NATO-Bündnis unvorbereitet auf sich gestellt. Eine solidarische „Wertegemeinschaft“ und Interessensallianz sowie handlungsfähige europäische Institutionen gibt es aber praktisch nicht mehr. Wem das in der Finanz- und Migrationspolitik noch nicht klar wurde, der sieht es heute in der Haltung zu Putins Krieg und im Nahost-Konflikt oder im EU-Rat und EU-Parlament.
Schmitt als Ideengeber des Neo-Nationalismus
Für eine verfassungspolitische Analyse dieser „disruptiven“ Prozesse fällt in der Reihe der „realistischen“ oder auch „machiavellistischen“ Autoren der politischen Ideengeschichte immer wieder der Name des Staatsrechtlers Carl Schmitt (1888–1985), des scharfen Liberalismuskritikers und rechtfertigenden Vertreters des Weimarer Präsidialsystems wie des nationalsozialistischen „Führerstaates“. Jüngst wurde er erneut im Zusammenhang mit Trumps Berufung auf die Monroe-Doktrin von 1823 für seine Venezuela-Intervention (Januar 2026) genannt. Schmitt hatte im Frühjahr 1939, in Anknüpfung an Hitler, einen geopolitischen „Großraum“ (Mitteleuropa) für das revanchistische „Reich“ bei „Interventionsverbot“ für „raumfremde“ Großmächte (wie die USA) gefordert. Chefideologen Putins, wie Alexander Dugin, reklamieren heute analog ein großrussisches „Eurasien“ unter expliziter Berufung auf Schmitt. Die Grenzen dieses militant-expansionistischen „Reiches“ formulieren sie elastisch, je nach Putins geschichtspolitischen Idiosynkrasien.
Schmitt ist heute weltweit im neo-nationalistischen und geopolitischen Diskurs der radikalen und extremen Rechten sehr präsent. Zweifellos war er ein ingeniöser und eigenwilliger Autor und Denker; selbst seine schärfsten Kritiker haben ihm selten das Niveau bestritten. So ist der Mineur der Weimarer Republik längst zum Ahnherrn und Referenzautor für ambitionierte Analysen und Debatten der Transformationsprozesse geworden, die wir wie das Kaninchen die Schlange schockiert erleben. Schmitt sah sich selber, in der Nachfolge von Machiavelli und Hobbes, als „Wegbereiter“ und „Lehrer einer großen politischen Erfahrung“: eines Scheiterns des verfassungspolitischen Projekts konstitutioneller Zähmung, Liberalisierung und Demokratisierung des absolutistisch-souveränen „Leviathan“. „Sovereignty“ ist noch das Losungswort des kanadischen Premiers auf dem Wirtschaftsgipfel; anders als euroskeptische Neo-Nationalisten beschwor Carney aber kein Phantom „nationaler“ Souveränität, sondern strategische Allianzen von „Mittelmächten“ zur Kompensation ihrer Defizite gegenüber Großmächten.
Transformation der Verfassungslehre Schmitts in der Bundesrepublik
Schmitt hat nach 1945 nicht mehr an „deutsche“ Souveränität und Einheit geglaubt und der Bundesrepublik ihre Souveränität bestritten. Er beteiligte sich deshalb auch kaum noch an öffentlichen Debatten, wirkte aber informell über seine Gesprächsnetze auf bedeutende Intellektuelle der alten Bundesrepublik (u.a. Reinhart Koselleck, Christian Meier, Ernst-Wolfgang Böckenförde); er stand zwar auch mit jüngeren Vordenkern der Neuen Rechten im Kontakt (Armin Mohler, Hans-Dietrich Sander, Günter Maschke), lehnte epigonale Reprisen seiner früheren Positionen und Begriffe aber ab. „Eine geschichtliche Wahrheit ist nur einmal wahr“, meinte er schon in den 1950er Jahren. Seine juristischen Schüler übersetzten seine Weimarer Verfassungslehre deshalb nach 1949 auch in die entpolitisierte „Verwaltungslehre“ (Ernst Forsthoff, Roman Schnur) des „technokratischen Konservativsmus“ der alten Bundesrepublik, der „etatistische“ Strukturen gegen Transformationen immunisieren wollte.
Vor allem Böckenförde (1930–2019), SPT-Mitglied und späterer Bundesverfassungsrichter, hat Schmitts Verfassungslehre in die Bundesrepublik transformiert und eine neue Verhältnisbestimmung von menschenrechtlich fundierter Liberalität und Demokratie vorgenommen. Mit Jürgen Habermas (*1929) war er sich jenseits politischer Differenzen im bundesdeutschen Verfassungskonsens einig, dass Liberalismus und Demokratie untrennbar miteinander verbunden sein sollten. Während Schmitt Liberalismus und Demokratie strikt unterschied, weil er einen grund- und menschenrechtlich begründeten („bürgerlichen“) Individualismus und Liberalismus politisch nicht für stabil und verfassungsfähig hielt, argumentierten Böckenförde wie Habermas mit ihren bedeutenden Schriften für die untrennbare „interne“ (Habermas) Verknüpfung. Die Demokratierhetorik wurde in der Bundesrepublik dann so erfolgreich, dass sie ihre liberalen und individualistischen Prämissen in „radikalen“ Demokratietheorien und Demokratisierungsparolen erstickte. Nur die liberale Demokratie ist aber eigentlich anerkennungswürdig, nur die Demokratie, die individuelle Rechte gegen die Tyrannei der Mehrheit und Willkür des Staates sichert. Was heißt das verfassungstheoretisch?
Unterscheidung von Rechtsstaat und Maßnahmestaat
Carl Schmitt unterschied in seinem systematischen Lehrbuch und Hauptwerk Verfassungslehre 1928 zwischen „rechtsstaatlichen“ und „politischen“ Bestandteilen des modernen, liberaldemokratischen Verfassungsstaates. Als rechtsstaatliche „Prinzipien“ analysierte er Grundrechte und Gewaltenteilung, die von einem allgemeinen und formalen „rechtsstaatlichen Gesetzesbegriff“ getragen werden, der Gleichbehandlung garantiert und den „Normalzustand“ eines „bürgerlichen Rechtsstaates“ ermöglicht. Die Unterscheidung zwischen allgemeinen Gesetzen und politischen Maßnahmen definiert den Unterschied zwischen einem politischen Ausnahmezustand und Normalzustand: In einem stabilen System der Gewaltenteilung verabschieden Parlamente normativ wie praktisch gültige Gesetze und die Exekutive entscheidet über begrenzte Maßnahmen. Ein bürgerlicher Normalzustand erodiert, wenn Parlamente nicht mehr handlungsfähig sind und die Exekutive den Unterschied zwischen Politik und Recht, Maßnahmen und Gesetzen, kassiert, indem sie die Gewaltenteilung ignoriert und ihre Maßnahmebefugnisse extensiv auslegt. Das war in der Weimarer Republik zur Zeit der Präsidialkabinette wie dann im Nationalsozialismus der Fall, und es kennzeichnet – in näher zu analysierender Weise – heute etwa den Exekutivstil Trumps.
Schmitt analysierte die verfassungspolitische Selbstzerstörung der Weimarer Republik in pointierten Schriften als einen Übergang vom parlamentarischen „Gesetzgebungsstaat“ zu einem – vom Reichspräsidenten gestützten – exekutiven Maßnahmestaat am Rande des Bürgerkriegs und Ausnahmezustands. 1933 hoffte er dann auf die Stabilisierung und Normalisierung eines plebiszitär getragenen und autoritären „Führerstaates“. Nach dem 30. Juni 1934 sah er zwar den diskriminierenden Terror und begriff den Nationalsozialismus, weiter nationalsozialistisch polemisierend, als neuen „Leviathan“, verwies aber auch auf parallele Tendenzen und Entwicklungen in europäischen Nachbarländern, obgleich er die Parteidiktatur und den Rassismus als Alleinstellungsmerkmal des Nationalsozialismus selbst gegenüber dem italienischen Faschismus erkannte. Weshalb er dennoch Hitlers Revanchismus und Imperialismus bis zum Sommer 1941 und Russlandfeldzug „völkerrechtlich“ bejahte und den Hitler-Stalin-Pakt als eine Verteilung von Einflusssphären und „Großräumen“ rechtfertigte, ist hier nicht weiter zu erörtern. 1945 verlor Schmitt seine Berliner Professur und konnte in der Bundesrepublik nicht mehr in universitären Räumen sprechen. Die Staatsrechtslehrervereinigung nahm ihn nicht wieder in ihre Zunft auf.
Normative Voraussetzungen des modernen Verfassungsstaats
Schmitts Verfassungstheorie verkürzte den modernen Konstitutionalismus nicht auf Parlamentarismus, Grundrechte und Gewaltenteilung. Sie betrachtete die „moderne“ Verfassung insgesamt als Versuch konstitutioneller Beschränkung des Absolutismus. Der säkulare Staat hatte Religion und Kirchen politisch entmachtet und so die konfessionellen Bürgerkriege der frühen Neuzeit (16. und 17. Jahrhundert) überwunden. Mit seiner Programmschrift Politische Theologie (1922) stellte Schmitt die individualistischen Voraussetzungen personaler und „charismatischer“ Herrschaft in den historischen Kontext einer Säkularisierung des europäischen Christentums. Die Trennung von Kirche und Staat, Privatisierung des Glaubens und okzidentale Genealogie der Moral trug das Ethos des modernen Verfassungsstaates und die Loyalität der Bürger. Mit Böckenfördes bekannter „Formel“ hieß das: „Der freiheitliche, säkularisierte Staat lebt von Voraussetzungen, die er selbst nicht garantieren kann. Das ist das große Wagnis, das er, um der Freiheit willen, eingegangen ist.“ Anders als der polemisierende Schmitt formulierte Böckenförde liberal: vieldeutig, auslegungsbedürftig und plural anschlussfähig. Gemeint waren aber „normative“ Voraussetzungen und Ethos-Bestände, die Böckenförde liberalkonservativ und katholisch-christlich verstand.
Schmitts Werk wurde seit den 1920er Jahren immer wieder rezipiert, kritisiert und transformiert. Böckenförde wie Habermas stehen für zwei Antworten auf Schmitts disjunktive Trennung und antiliberale Auslegung von „Demokratie“. Für den Normalzustand der alten Bundesrepublik erneuerte Böckenförde den Konnex von Liberalismus und Demokratie dabei von einer starken religiösen (katholischen) Auslegung der Menschenwürde und Grundrechte her. Wo Schmitt angesichts des Zerfalls parlamentarischer Mehrheiten und Regierungsbildung den autoritären Exekutivstaat bejahte, setzte Böckenförde erneut auf die parlamentarische Demokratie und problematisierte auch als Bundesverfassungsrichter politische Verschiebungen des Orts der Souveränität und politischer Entscheidungen von der Legislative in die Judikative und das Richterrecht: von „Bonn“ nach „Karlsruhe“. Auch Habermas setzte sich immer wieder mit Schmitt auseinander und konzentrierte seine Kritik des nationalistischen Rechtsintellektualismus zunehmend auf ihn. Schon 1986 nannte er die Trennung von Liberalismus und Demokratie den „eigentlich problematischen Zug“ von Schmitts Verfassungslehre. 2012 schrieb er: „Schmitt zerlegt die liberale Verfassung – im Gegensatz zu ihrer ausdrücklichen Intention, Volkssouveränität und Menschenrechte zu verklammern – in einen politischen und einen rechtsstaatlichen Bestandteil. Auf diese Weise kann Schmitt eine identitär verstandene Demokratie, die auf eine homogene Bevölkerung und deren spontane Stimmungslage zugeschnitten ist, gewissermaßen als Basis dem rechtsstaatlichen Überbau unterschieben. Das Recht legt jedenfalls der Politik nur lockere Fesseln an.“ Schon 1992 betonte er in seinem rechtstheoretischen Hauptwerk Faktizität und Geltung den „internen Zusammenhang“ von Grundrechten und Volkssouveränität sowie den Primat der Volkssouveränität und parlamentarischen Gesetzgebung. Die starke religiöse Begründung von Individualität ersetzte er dabei durch eine Utopie der Diskurs- und Kommunikationsgemeinschaft. Von Schmitts „klerikofaschistischem Begriff des Politischen“ distanzierte er sich stets scharf.
Wichtig ist hier, für die Revision der Kategorien von Liberalismus und Demokratie, dass diese Verhältnisbestimmungen seit den 1970er Jahren entwickelt wurden und der alten Bundesrepublik angemessen waren, die nach 1989 aber in eine neue Europäisierungs- und Globalisierungsdynamik eintrat, die das Verfassungsgefüge tiefgreifend transformierte. Beide Meisterdenker der alten Bundesrepublik haben nach 1990 zwar auch die neueren Europäisierungs- und Globalisierungsprozesse noch intensiv analysiert und Debatten geprägt und begleitet; beide wurden dabei aber in ihrem Bemühen immer skeptischer. Während Böckenförde schon Maastricht und die „Währungsunion“ als „Rekurs auf den Ausnahmezustand, der das Recht der Normallage suspendiert“, scharf kritisierte, bekennt sich Habermas heute noch in jüngsten Interventionen angesichts der Rückkehr des Krieges nach Europa und offenbaren Scheiterns universaler Menschenrechtspolitik zum „Alterspessimismus“.
Primat des Liberalismus
Umfragen bestätigen heute zwar immer noch ein relativ starkes Institutionenvertrauen. Wenn das Bundesverfassungsgericht aber weiter an erster Stelle genannt wird, beweist das einen verengten Blick auf die Bundesrepublik: Die Europäisierung des Verfassungsgefüges ist in der öffentlichen Wahrnehmung noch nicht wirklich angekommen. Man glaubt an Berlin und Karlsruhe, doch nicht an Brüssel oder Straßburg. Man vertraut auf das Gewicht der Bundesrepublik innerhalb der EU und nimmt die Entscheidungsverfahren und Mehrheitsverhältnisse kaum zur Kenntnis. Das ganze Blendwerk politischer Rhetorik und Demokratiesemantik funktioniert zwar noch leidlich. Inzwischen erodiert die „bürgerliche Mitte“ aber weiter in Wahlen und die „Brandmauer“ wankt, obgleich die „wehrhafte Demokratie“ rhetorisch wie strategisch, juridisch und institutionell gegen die „Ränder“ mobilisiert und aufrüstet. Die alten Kategorien und Beschreibungen erfassen das dichte Geflecht europäisierter und globalisierter Institutionen und Rechtstitel kaum noch. Wer in den alten Kategorien denkt und Putin und Hamas, Terrorismus und Cyberwar etwa mit altüberliefertem Kriegsrecht beantworten möchte, greift ins Leere. Wie sehr die Grundrechte zur politischen Disposition oder Abwägung stehen, wurde nicht erst in der Corona-Politik deutlich. Böckenförde hat es schon in den 1970er Jahren kritisiert.
Es bedarf also neuer Auseinandersetzungen darüber, wie viel Liberalismus und wie viel Demokratie effektiv organisierbar ist und wie sich das begründen lässt. Die Union glaubt heute kaum noch an ihr hohes C und das religiöse Fundament der Menschenwürde. Die Rechtsdogmatik tut es auch nicht mehr. Ich setze normativ gegen Schmitt auf einen Primat des Liberalismus. Die Menschenrechte werden zwar politisch divers ausgelegt, missachtet und ignoriert. Selbst Trumps Aufkündigung des Universalismus ist aber nicht ganz ohne eigene Moral und politische Vernunft. Das Recht der Macht kann ja die Macht des Rechts nicht gänzlich ignorieren, das mit den Menschen geboren ist.
Prof. Reinhard Mehring ist Politikwissenschaftler und Philosoph, von 2007 bis 2025 lehrte er Politikwissenschaft an der Pädagogischen Hochschule Heidelberg.
Literatur:
Literaturverzeichnis:
- Ernst-Wolfgang Böckenförde: Staat, Verfassung, Demokratie. Studien zur Verfassungstheorie und zum Verfassungsrecht. Frankfurt 1991.
- Ders.: Die Entstehung des Staates als Vorgang der Säkularisation (1967), in: Recht, Staat, Freiheit. Studien zur Rechtsphilosophie, Staatstheorie und Verfassungsgeschichte. Erweiterte Ausgabe, Frankfurt 2006, S. 92–114.
- Ders.: Die Würde des Menschen war unantastbar. Zur Neukommentierung der Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes, in: ders., Recht, Staat, Freiheit, 2006, S. 379–388.
- Ders.: Kennt die europäische Not kein Gebot?, in: ders., Wissenschaft, Politik, Verfassungsgericht. Aufsätze. Berlin 2006, S. 299–303.
- Jürgen Habermas: Die Schrecken der Autonomie. Carl Schmitt auf Englisch (1986), in: ders., Eine Art Schadensabwicklung. Frankfurt 1987, S. 103–114.
- Ders.: Faktizität und Geltung. Beiträge zur Diskurstheorie des Rechts und des demokratischen Rechtsstaats. Frankfurt 1992.
- Ders.: Die Einbeziehung des Anderen. Studien zur politischen Theorie. Frankfurt 1996.
- Ders.: Zur Verfassung Europas. Ein Essay. Berlin 2011.
- Ders.: Nachmetaphysisches Denken II. Aufsätze und Repliken. Berlin 2012.
- Reinhard Mehring: Carl Schmitt. Aufstieg und Fall. Eine Biographie. München, 2. verb. Aufl. 2022.
- Carl Schmitt: Verfassungslehre. München 1928.
- Ders.: Der Leviathan in der Staatslehre des Thomas Hobbes. Sinn und Fehlschlag eines politischen Symbols. Hamburg 1938.
- Ders.: Verfassungsrechtliche Aufsätze aus den Jahren 1924–1954. Materialien zu einer Verfassungslehre. Berlin 1958.
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