Bauleitplanung
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Träger öffentlicher Belange
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Begleittext
Träger des betreffenden öffentlichen Belangs (TöB) sind die Behörden oder Stellen, denen seine Wahrnehmung durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes als öffentliche Aufgabe zur Erledigung im eigenen Namen mit Wirkung nach außen zugewiesen ist.
Anhaltspunkte hierfür gibt die Übersicht.
Grundsätzlich sind aber bei der Auswahl der Träger öffentlicher Belange die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften zu beachten.
Naturschutzverbände sind aufgrund fehlender gesetzlicher Aufgabenzuweisung keine Träger öffentlicher Belange, ebensowenig wie andere privatrechtliche Interessenverbände.Den Gemeinden ist es nicht verwehrt, in Einzelfällen über die gesetzliche Verpflichtung hinaus auch Stellen oder Personen zu beteiligen, die nicht als Träger öffentlicher Belange anzusehen sind. Ihre Beteiligung kann im Gegenteil sogar zweckmässig sein, wenn von diesen Personen oder Stellen sachdienliche Anregungen zu erwarten sind. (nach RdSchr. d. LMinFin Rhl.-Pf. v. 2.8.1999, MinBl. 321)
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