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Bebauungsplanung

Interessenausgleich zwischen öffentlichen und privaten Belangen

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Begleittext

Planungen können nur erfolgreich sein, wenn öffentliche und private Belange gerecht gegeneinander abgewogen werden. Dem Abwägungsgebot des Gesetzes (§ 1 Abs. 6 BauGB) kann nur entsprochen werden, wenn im Rahmen der Planaufstellung die betroffenen Bewohner und zuständigen Behörden zusammenarbeiten. Es hat sich vielfach bestätigt, daß gute Planungsvorbereitung und Kooperation bei der Lösung schwieriger Fragen einen zügigen Abschluß der Planaufstellung begünstigen. Umgekehrt können Planungen durch Bürgereinsprüche, die nicht rechtzeitig im Aufstellungsverfahren berücksichtigt worden sind, stark verzögert und verteuert werden.


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