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Reportage sui paesi

Änderungen im Strafrecht und in der Strafprozessordnung führen zu Massenprotesten in Rumänien

di Thorsten Geißler, Evelyn Klöss
In der Nacht zum 2. Februar demonstrierten in Rumänien landesweit ca. 300.000 Menschen gegen Maßnahmen der Regierung. Es waren die größten Massenproteste seit 1989. Wie war es dazu gekommen? Im Verlauf des 31. Januars hatte die rumänische Öffentlichkeit eine zunächst harmlos erscheinende Nachricht erreicht: Eine Sondersitzung der Regierung war für denselben Abend einberufen worden.

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Das ist in Rumänien nicht unbedingt ungewöhnlich, und auch die auf der Webseite der Regierung veröffentlichte Tagesordnung gab keinen Anlass zur Besorgnis – vorgesehen war lediglich eine Erklärung des Finanzministers. Tatsächlich erging an diesem Tag eine folgenschwere Entscheidung, die von langer Hand geplant worden sein dürfte: Eine Eil- bzw. Notverordnung wurde beschlossen, die gleichzeitig Änderungen des Strafgesetzbuchs und der Strafprozessordnung vorsieht.

Mitten in der Nacht wurde diese Verordnung im rumänischen Gesetzesblatt online veröffentlicht und trat damit zumindest teilweise in Kraft. Schnell wurde die Zielrichtung der Verordnung klar: Es geht darum, den strafrechtlichen Anklagen gegen führende Politiker der PSD die Grundlage zu entziehen und bisher strafbares Handeln im Zusammen-hang mit Amtsmissbrauch und Interessenkonflikten künftig straflos zu stellen. Wenn auch der Zeitpunkt der Regierungsentscheidung überraschend kam, so war die Absicht der Regierung, eine Amnestie durchzuführen und Änderungen des materiellen und prozessualen Strafrechts herbeizuführen bekannt. Ein Entwurf der Verordnung war am 18. Januar veröffentlicht worden und am 30. Januar hatte eine öffentliche Debatte hierüber stattgefunden. Dabei wurde der Eindruck erweckt, die geäußerten Bedenken würden von der Regierung ernst genommen. Tatsächlich wurden nur marginale Anpassungen des Verordnungsentwurfs über Änderungen des prozessualen und materiellen Strafrechts vorgenommen. Hingegen sollen die rechtlichen Grundlagen für eine Amnestie in einem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren beschlossen werden.

Ein Überblick über die wichtigsten Änderungen

Die wichtigsten Änderungen des Strafgesetzbuchs und der Strafprozessordnung sind:

  • Die aktuelle Fassung des Art. 297 StGB sieht folgende Definition des Amtsmissbrauchs vor: „Die Tat des öffentlichen Beamten, der in der Ausübung dienstlicher Pflichten einen Rechtsakt nicht bzw. fehlerhaft vollbringt und dadurch einen Schaden oder eine Verletzung der legitimen Rechte oder Interessen einer natürlichen oder juristischen Person zufügt, wird mit Freiheitsstrafe von 2 bis 7 Jahren und dem Verbot der Ausübung des Rechts, ein öffentliches Amt zu bekleiden, bestraft.“
Künftig ist somit ein Amtsmissbrauch lediglich strafbar, wenn dabei ein Schaden von über 200.000 Lei (umgerechnet ca. 44.000 Euro) entsteht. Laut Justizminister Florin Iordache (PSD) lasse sich dieser Betrag daraus ableiten, dass gemäß Art. 183 des Strafgesetzbuchs Voraussetzung für das Vorliegen „schwerwiegender Folgen“ einer Straftat ein Schaden in Höhe von zwei Millionen Lei sei. Diese Argumentation ist nicht nachvollziehbar.

Hiervon würden mehrere Politiker und Geschäftsleute profitieren: Der Anstiftung zum Amtsmissbrauch angeklagt ist u.a. der PSD-Vorsitzende Liviu Dragnea, der durch sein Verhalten entstandene Schaden beläuft sich laut Anklage auf ca. 100.000 Lei; Gabriel Oprea (ehem. UNPR und ex-Vize- und Innenminister) ist ebenfalls wegen Amtsmissbrauchs angeklagt, er soll einen Schaden von 86.000 Lei verursacht haben. Im Zusammenhang mit dem Brand in dem Nachtklub Colectiv, infolgedessen 64 Menschen ums Leben kamen, wird Cristian Piedone, damaliger Bürgermeister des 4. Bukarester Bezirks ein Schaden von 86.000 Lei zur Last gelegt.

Bei Straftaten mit einem Schaden unter 200.000 Lei soll künftig lediglich administrativ vorgegangen werden; der Staat soll auf zivilrechtlichem Wege den erlittenen Schaden einklagen. Zudem ist die Begehung von Amtsmissbrauch beim Erlass, der Genehmigung oder Verabschiedung von Rechtsakten ausgeschlossen. Zugleich wurde das Strafmaß für Amtsmissbrauch erheblich reduziert – von zwei bis zu sieben Jahren auf sechs Monate bis zu drei Jahren. Eine Begründung hierfür wurde nicht gegeben.

  • Laut aktueller Gesetzeslage wird der Interessenkonflikt gemäß Art. 301 StGB definiert als „Die Tat des öffentlichen Beamten, der in der Ausübung dienstlicher Pflichten eine Handlung vollbringt bzw. sich an der Entscheidungsfindung beteiligt durch welche, direkt oder indirekt, Vermögensvorteile für sich, den Ehepartner, Verwandte oder angeheiratete Familienangehörige bis zum 2. Grad, einschließlich, oder für eine andere Person mit der der Beamte in den vergangenen fünf Jahren in Geschäfts- oder Arbeitsverhältnissen stand, entstehen, oder seitens der der Beamte einen Nutzen jeglicher Natur zog oder zieht, wird mit Freiheitsstrafe von 1 bis 5 Jahren und dem Verbot der Ausübung des Rechts, ein öffentliches Amt zu bekleiden, bestraft.“ Künftig soll folgender Satz gestrichen werden: "oder für eine andere Person mit der der Beamte in den vergangenen fünf Jahren in Geschäfts- oder Arbeitsverhältnissen stand".
Wegen Interessenkonflikts steht derzeitig Victor Ponta (PSD, ehemaliger Ministerpräsident) unter Anklage, weil er während seiner Amtszeit Dan Șova (PSD), mit dem er in einer mehrjährigen Geschäftsbeziehung stand, als Regierungsmitglied ernannt hat. Sollte die Neuregelung in Kraft treten, wäre die Anklage gegen Ponta hinfällig.

  • Der Art. 298 Strafgesetzbuch („Amtsmissbrauch durch fahrlässiges Verhalten“) wird aufgehoben.
  • Eine Änderung der Strafprozessordnung sieht vor, dass eine Strafanzeige (denunț) künftig lediglich binnen sechs Monaten ab Begehung des Delikts bei der zuständigen Behörde erstattet werden kann. Die Strafverfolgungsbehörden können auch künftig nach Ablauf dieser Frist Ermittlungen einleiten, wenn sie die Hinweise auf die Begehung einer Straftat erlangen, sofern diese nicht verjährt ist. Die Erstattung einer Strafanzeige begründet in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen die Straflosigkeit des Anzeigeerstatters, deshalb haben in den vergangenen Jahren vermehrt Tatbeteiligte, insbesondere an Korruptionsdelikten, diese angezeigt. Entfällt der Vorteil, durch Selbstanzeige Straflosigkeit zu erlangen, ist mit einem Rückgang der Anzeigen zu rechnen.
Die Eil-/Notverordnung wurde unmittelbar nach der Regierungssitzung dem Parlament zugeleitet und um ein Uhr nachts im Amtsblatt Rumäniens veröffentlicht. Damit sind die Änderungen der Strafprozessordnung in Kraft getreten. Hinsichtlich der Änderung des Strafgesetzbuchs sieht die Eil-/Notverordnung vor, dass diese erst zehn Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft treten. Eine Begründung hierfür wurde nicht gegeben.

Gesetzentwurf über die Begnadigung von Straftätern

In ihrer Sitzung beschloss die Regierung zudem, keine Eil-/Notverordnung über die Begnadigung zu erlassen, sondern einen Gesetzesentwurf im Parlament einzubringen. Es wird allgemein angenommen, dass beabsichtigt ist, der PSD angehörende oder nahestehende Straftäter zu begnadigen. Sollte das Gesetz beschlossen werden, hat der Präsident die Möglichkeit, dieses noch vor der Verkündung dem Verfassungsgericht zur Prüfung vorzulegen.

Letzte Hoffnung Verfassungsgericht?

Der Oberste Rat der Magistratur (CSM) sollte in seiner Sitzung vom 1. Februar eine Stellungnahme zu dem Entwurf der Eil-/Notverordnung abgeben, stand jedoch vor vollendeten Taten. Präsident Johannis nahm an dieser Sitzung teil und führte den Vor-sitz. Er erklärte, er würde bis zum letzten Tag seines Mandates für die Wiederherstellung der Rechtsstaatlichkeit und den Kampf gegen die Korruption in Rumänien kämpfen.

Die beschlossene Eil-/Notverordnung kann auf zwei Wegen angegriffen werden:

1. Eine Klage auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit beim Verfassungsgericht kann lediglich vom Ombudsmann Victor Ciorbea erhoben werden. Dieser steht jedoch der Regierung nahe und wird dies aller Voraussicht nicht tun.

Sollte Klage auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit erhoben werden, so würden die angegriffenen Vorschriften für den Fall der Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit für 45 Tage nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtes ausgesetzt werden. Das Vorhaben der Regierung könnte somit nur dann erfolgreich vereitelt werden, wenn das Verfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Vorschriften vor deren Inkrafttreten feststellt.

2. Der CSM hat bereits die Feststellung eines „Konflikts verfassungsrechtlicher Natur“ beim Verfassungsgericht beantragt. Gefordert wird die Wiederherstellung der verfassungsrechtlichen Ordnung durch die Nichtigkeitserklärung der Eil-/Notverordnung, der CSM spricht von „schwerwiegenden Mängeln“ bei ihrer Erarbeitung mit Auswirkungen auf das Prinzip der Gewaltenteilung im Staatsaufbau. Sollte das Verfassungsgericht einen solchen Konflikt feststellen, so würde es den Konfliktparteien aufzeigen, wie der Konflikt behoben werden muss. Bislang hat das rumänische Verfassungsgericht bei der Entscheidung über die Frage, ob ein Konflikt verfassungsrechtlicher Natur vorliegt, allerdings noch nie über den Bestand oder die Aufhebung eines Gesetzes oder einer Verordnung geurteilt. Eine Entscheidung des Verfassungsgerichts bis zum Inkrafttreten der Verordnung am 11. Februar ist unwahrscheinlich, da unterschiedliche Stellungnahmen der beteiligten Parteien eingeholt werden müssen.

Darüber hinaus kann die Regierung die Verordnungen innerhalb von zehn Tagen zurückziehen. Damit ist jedoch nur zu rechnen, wenn der politische Druck so groß wird, dass sie sich dazu gezwungen sieht. Ein Rücktritt der Regierung hingegen würde dazu führen, dass die Eil-/Notverordnung in Kraft treten würde, da eine geschäftsführende Regierung nicht das Recht hätte, diese zurückzuziehen.

Zur Begründung der Dringlichkeit der angestrebten Rechtsänderungen hat die Regierung angeführt, es müsse mehreren Entscheidungen des Verfassungsgerichts Rechnung getragen werden. Es ist fraglich, ob die z.T. 2014 oder 2015 ergangenen Entscheidungen fast zwei Jahre später die Dringlichkeit eines solchen Vorgehens begründen. Die Regierung hat weiterhin angeführt, das ordentliche Gesetzgebungsverfahren sei zu langwierig und würde die alleinige Möglichkeit darstellen, eine uneinheitliche Rechtsprechung zu vermeiden.

Kritik, Widerstand und Massenproteste

Gegen diese Maßnahmen der Regierung kam es in der Nacht zum 2. Februar zu den größten öffentliche Protestaktion in Rumänien seit 1989. Allein in Bukarest gingen über 150.000 Menschen auf die Straße – im ganzen Land waren es schätzungsweise ca. 300.000. Die Kundgebungen verliefen weitgehend friedlich, jedoch gab es in Bukarest eine Gruppe randalierender Hooligans, die gegenüber den Gendarmen, die das Regierungsgebäude beschützten, gewalttätig wurden. Hierbei scheint es sich um eine gezielte Provokation zu handeln, um die Protestbewegung zu diskreditieren. Präsident Klaus Johannis kritisierte am Tag danach das Vorgehen des Innenministeriums, das auf Informationen bezüglich möglicher gewaltsamer Übergriffe nicht angemessen reagiert habe.

Der PSD-Vorsitzende Liviu Dragnea verteidigte derweil am 2. Februar nach einer Vorstandssitzung seiner Partei die Eil- bzw. Notverordnung der Regierung. Er verwies darauf, dass gegen ihn ein zweites Strafverfahren wegen des Verdachts der Urkundenfälschung anhängig sei, das von der Verordnung nicht berührt werde. Er betonte, dass die Regierung ein „legitimes Recht“ habe, ihre Macht auszuüben. Die Berichtserstattung der Presse über die Verordnungen, würde auf einer „Desinformationsmaschine“ beruhen. Er bezeichnete Präsident Johannis als „moralischen Autor“ der gewaltsamen Ausschreitungen am Vorabend, ohne dafür nähere Argumente ins Feld zu führen. Vorschlägen von Parteifreunden, Gegenkundgebungen zu organisieren, werde er nicht zustimmen, erklärte Dragnea, weil er einen „Kampf zwischen Rumänen“ nicht akzeptieren könne.

Auch die wichtigsten Institutionen im Justizsystem haben klar Stellung gegen die Maßnahmen der Regierung bezogen: Der Oberste Rat der Magistratur (CSM), der Oberste Gerichts- und Kassationshof (ICCJ), die dem Obersten Gerichts- und Kassationshof angegliederte Staatsanwaltschaft (PICCJ), die Nationale Antikorruptionsbehörde (DNA), die Behörde zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens und des Terrorismus (DIICOT), aber auch die Opposition – die nationalliberale Partei (PNL) und die Union für die Rettung Rumäniens (USR) haben bereits ein Misstrauensvotum gegen die Regierung eingereicht. Besorgt zeigten sich ebenfalls Jean-Claude Juncker, Präsident der Europäischen Kommission, und EU-Kommissar Frans Timmermans in einer gemeinsamen Stellungnahme.

Große Enttäuschung haben die Maßnahmen der rumänischen Regierung auch in anderen südosteuropäischen Ländern, in denen Korruption und Amtsmissbrauch ebenfalls ein großes Problem darstellen, bei reformorientierten Kräften und Nichtregierungsorganisationen ausgelöst. Hier war Rumänien aufgrund der in der jüngeren Vergangenheit diesbezüglich erzielten Erfolge zunehmend als Vorbild angesehen worden. Damit ist es nun erst einmal vorbei.

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