Entscheidungen als Spiegel politischer und gesellschaftlicher Entwicklungen
Die Vorsitzende der Konrad‑Adenauer‑Stiftung Annegret Kramp‑Karrenbauer identifizierte den Berliner Jahresrückblick bereits in ihrer Eröffnung als „Ort verantwortungsvoller rechtspolitischer Debatte“. Ziel sei es, in sachlicher und fundierter Diskussion die aktuellen Grundsatzentscheidungen zu analysieren – Entscheidungen, in denen sich nicht nur juristische Fragestellungen, sondern auch „politische, ökonomische und gesellschaftliche Entwicklungen und Debatten“ spiegeln. Angesichts einer Zeit, in der die Rechtsstaatlichkeit „neu versichert werden muss“, unterstrich sie den Wert und die Bedeutung des Formats, das Justiz, Wissenschaft, Politik und Anwaltschaft zusammenführt, und insbesondere auch durch die hochrangigen Gäste unterstrichen wurde, zu denen in diesem Jahr auch die Generalanwältin am Gerichtshof der Europäischen Union sowie zahlreiche Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts zählten.
Wissenschaftlicher Auftakt – Ein Gericht unter Erwartungsdruck im Jahr 2025
Zum Auftakt des Berliner Jahresrückblicks gaben Prof. Dr. Klaus Ferdinand Gärditz (Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn) und Prof. Dr. Judith Froese (Universität Konstanz) in ihrer Rolle als wissenschaftliche Begleitung einen Überblick über das Karlsruher Gerichtsjahr 2025. Anhand zentraler Entscheidungen beider Senate machten sie die thematische Breite der Rechtsprechung deutlich, die von eilbedürftigen wahl- und parlamentsrechtlichen Verfahren bis hin zu gesellschaftlich besonders konfliktträchtigen Fragen reichte. Ergänzt wurde dieser Befund durch den Hinweis auf personelle Wechsel am Bundesverfassungsgericht, die das Gerichtsjahr zusätzlich prägten und Fragen nach Kontinuität und institutioneller Stabilität in den Blick rückten.
„So bunt und vielfältig, wie die Lebenswirklichkeit war, war auch die Rechtsprechung beiden Senate im Berichtsjahr 2025“, betonten die Rechtswissenschaftler mit Blick auf die Vielzahl unterschiedlicher Sachverhalte, mit denen sich das Bundesverfassungsgericht zu beschäftigen hatte. Neben teilweise offengelassenen Regelungsfragen rückte zugleich die aus den Entscheidungen erwachsende politische Verantwortung in den Vordergrund – ein Aspekt, der auch die anschließenden Podiumsdiskussionen maßgeblich prägte.
Triage-Regeln des Infektionsschutzgesetzes – Neue Leitplanken für die Priorisierungsentscheidung?
Ausgangspunkt des von Dr. Maximilian Amos moderierten Podiums war das Urteil des Ersten Senats vom 23. September 2025 (Triage II), mit dem die Triage-Regelungen des § 5c IfSG wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz des Bundes für nichtig erklärt wurden. Das Gericht knüpfte damit an seine frühere Entscheidung aus dem Jahr 2021 an, in der es den Gesetzgeber verpflichtet hatte, Menschen vor Diskriminierung in Triage-Situationen zu schützen.
Zunächst ordnete die Juniorprofessorin für Gesundheits- und Medizinrecht (Universität Bielefeld) Jun.-Prof. Dr. Friederike Gebhard das Urteil verfassungsrechtlich ein. Das Ergebnis der Entscheidung sei zwar begrüßenswert, da die Norm verfassungswidrig sei und einen Eingriff in die ärztliche Therapiefreiheit darstelle. „Die Begründung dafür ist aber nicht zufriedenstellend“, betonte die Rechtswissenschaftlerin mit Blick auf den kompetenzrechtlichen Charakter der Entscheidung. Da keine inhaltliche Bewertung der Vorschrift erfolgte, verlagere das Gericht den Regelungsauftrag nun auf die Ebene der Länder: „Neue Leitplanken? – Nein, leider nicht“, lautete ihr Fazit. In dem damit verbundenen Föderalismus sah der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführenden Intensivmediziner Prof. Dr. Gunnar Duttge hingegen auch eine Chance, für einen Wettbewerb für gute Ideen. Der Gesetzgeber habe versucht, hochkomplexe medizinische Prognoseentscheidungen gesetzlich zu normieren – mit problematischen Folgen für die ärztliche Praxis. „Den Beschwerdeführern ging es zentral um Freiheit“, betonte er. Pointiert formulierte der Direktor der Abteilung für strafrechtliches Medizin- und Biorecht (Georg-August-Universität Göttingen): „Schuster, bleib bei deinen Leisten!“. Dieser Forderung stimmte auch der Oberarzt Dr. med. Andrej Michalsen zu, der die Perspektive der klinischen Praxis einnahm und eindringlich vor normativer Übersteuerung medizinischer Entscheidungen warnte. Die Vorstellung, Prognosen ohne Berücksichtigung klinisch relevanter Kriterien zu treffen, sei realitätsfremd: „Unter Ressourcenknappheit gibt es keine perfekte Lösung“, betonte Michalsen. Prognostische Entscheidungen über Überlebenswahrscheinlichkeiten seien dabei weder rechtssicher noch normativ abschließend regelbar.
Ein zentrales Ergebnis des Podiums: Das Bundesverfassungsgericht hat die gesetzgeberische Zuständigkeit klar begrenzt, die inhaltliche Verantwortung aber bewusst offen gelassen: Diese müsse der Verantwortung der Ärztinnen und Ärzte Rechnung tragen, waren sich die Diskutanten einig.
Extraterritoriale Grundrechtsverantwortung und militärische Kooperation –Verantwortung ohne Grenzen?
Im zweiten Podium, moderiert von Dr. Eva Lautsch, ging es um das Urteil des Zweiten Senats vom 15. Juli 2025 (Drohneneinsatz Ramstein) und die Frage, ob Deutschland eine Schutzpflicht trifft, wenn deutsches Territorium für Militäraktionen von Bündnispartnern genutzt wird, wie im Fall der US-Airbase in Ramstein. Die Verfassungsbeschwerde hatte zwar keinen Erfolg, doch formulierte das Gericht materielle Sorgfaltspflichten, deren Folgen das Podium auszuloten versuchte.
„Das Gericht hält zutreffend fest, dass die eine Schutzpflicht auslösende Gefahrenlage auch dadurch hervorgerufen werden kann, dass eine Grundrechtsgefährdung von Seiten eines Drittstaates ermöglicht oder geduldet wird“, betonte Prof. Dr. Stefanie Schmahl in ihrer völkerrechtlichen Analyse. Zugleich habe das Karlsruher Gericht zentrale Fragen nicht abschließend beantwortet, so die Inhaberin des Lehrstuhls für deutsches und ausländisches öffentliches Recht. Prof. Dr. Dr. h.c. Angelika Nußberger hob den differenzierten Ansatz des Urteils hervor: Das Gericht habe keinen Automatismus extraterritorialer Grundrechtsbindung geschaffen, zugleich aber verdeutlicht, dass staatliche Verantwortung nicht an der Grenze ende. Gleichwohl blieb auch für die ehemalige Vizepräsidentin des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte offen, ob das Urteil zu mehr Klarheit beitrage: „Sind unsere Standards dadurch weiter geklärt – oder hält uns das Urteil weiterhin in einem Graubereich?“. Demgegenüber warnte Prof. Dr. Günter Krings MdB vor sicherheitspolitischen Folgewirkungen. Die Entscheidung sei zwar konsequent, doch dürfe die Ausdehnung der Auslandsgeltung deutscher Grundrechte nicht die Bündnisfähigkeit einschränken. „In Zeiten verstärkter globaler Konflikte muss man schon fragen, ob die Rechtsprechung im Lichte gesellschaftlicher, vor allem politischer, sicherheitspolitischer Veränderungen auch hätte anders ausfallen müssen“, kritisierte der stellvertretende Fraktionsvorsitzende der CDU/CSU-Bundestagsfraktion. Christoph Heusgen ordnete die Entscheidung geopolitisch ein und mahnte: Gerade in einer Zeit zunehmender Konflikte müsse „die internationale Ordnung weiterhin auf dem Fundament des Rechts beruhen“. Mit Verweis auf Konrad Adenauer erinnerte der ehemalige Vorsitzende der Münchner Sicherheitskonferenz: „Am Ende wird immer das Recht stärker sein als Unrecht und Gewalt.“
Die Einschätzungen der Diskutanten verdeutlichten: Karlsruhe markiert lediglich verfassungsrechtliche Grenzen. Die konkrete Ausgestaltung bleibt damit Aufgabe der Politik – eine Verantwortung, die angesichts der außen- und sicherheitspolitischen Tragweite der Entscheidung besonders umsichtig wahrgenommen werden muss.
Die Besetzung des Bundesverfassungsgerichts – verfahrensrechtliche Steuerungsmechanismen und ihre verfassungsrechtliche Bewertung
Im Zeichen des Karlsruher Gerichtsjahres 2025 hat kaum ein Thema eine vergleichbare öffentliche Aufmerksamkeit erfahren wie die Diskussion um die Besetzung des Bundesverfassungsgerichts. Der Beschluss des Plenums vom 22. Mai 2025 über Vorschläge für die Wahl eines Nachfolgers für den Richter des Bundesverfassungsgerichts Dr. Josef Christ gab Anlass, den Blick nicht nur auf die Rechtsprechung des Gerichts, sondern auch auf dessen institutionelle Voraussetzungen zu richten: die Wahl und Ernennung seiner Richterinnen und Richter.
Das von Dr. Stephan Klenner moderierte Podium rückte die institutionellen Voraussetzungen der Verfassungsgerichtsbarkeit in den Fokus. Prof. Dr. Gertrude Lübbe-Wolff stellte die derzeitigen Vorschlagsrechte bei der Besetzung des Bundesverfassungsgerichts infrage und kritisierte die fehlende Verankerung des Zweidrittelmehrheitserfordernisses bei der Richterwahl im Grundgesetz. Mit Blick auf die Veränderungen der parteipolitischen Landschaft komme es besonders darauf an, „wie die schon länger etablierten Parteien mit diesen Veränderungen umgehen“, betonte die ehemalige Richterin des Bundesverfassungsgerichts. Die Bedeutung der Zweidrittelmehrheit bei der Wahl der Bundesverfassungsrichter sowie der hälftigen Wahl durch Bundestag und Bundesrat als Ausdruck der föderalen Prägung des Bundesverfassungsgerichts betonte auch der Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, Prof. Dr. Christian Hillgruber. Angesichts der Herausforderungen der derzeitigen Vorschlagsrechte sei eine rechtliche Festlegung „neuer Maßstäbe für die Verteilung der Vorschlagsrechte für die Wahl der Bundesverfassungsrichter durch Bundestag und Bundesrat“ zu erwägen – angelehnt an die durchschnittliche Stärke der Parteien, so der Rechtswissenschaftler. Die parlamentarische Perspektive brachte der amtierende Vorsitzende des Rechtsausschusses Carsten Müller MdB ein. Als Mitglied des Wahlausschusses, der die vom Bundestag zu berufenden Richterinnen und Richter vorschlägt, wahrte der Rechtspolitiker vor allem Zurückhaltung gegenüber einem Vorschlagsrecht für Vertreterinnen und Vertreter möglicherweise extremistischer Parteien an beiden politischen Rändern – auch angesichts der bisher weitgehend erfolgreichen informellen Gepflogenheiten sowie zweifelhafter rechtspolitischer Überzeugungen der jeweiligen Parteien.
Die Beiträge der Diskutanten verdeutlichten, dass die Sicherung der Verfassungsgerichtsbarkeit eine zentrale Herausforderung bleibt. Fragen zukünftiger verfahrensrechtlicher Steuerungsmechanismen, die etablierte Vorschlagsrechte und gewachsene Gepflogenheiten berühren könnten, müssten vor dem Hintergrund veränderter politischer Realitäten ebenso wie im Lichte der verfassungsrechtlichen Grenzen bewertet werden. Die Weiterentwicklung des parlamentarischen Verfahrens könne dazu beitragen, die institutionelle Stabilität des Bundesverfassungsgerichts zu sichern und zugleich dem wachsenden Vertrauensschwund in demokratische Institutionen entgegenzuwirken.
Karlsruhe als Maßstab – Berlin als Ort der Entscheidung
In ihrem Schlusswort stellte Marie-Sophie Lanig heraus, dass sich alle drei Entscheidungen mit staatlichem Handeln in besonders anspruchsvollen Konstellationen befasst hätten – in medizinischen Extremlagen, bei militärischer Gewalt eines Bündnispartners und bei der Sicherung institutioneller Funktionsfähigkeit. Das Bundesverfassungsgericht habe in den diskutierten Entscheidungen Maßstäbe gesetzt und Zuständigkeiten geklärt, zugleich jedoch einige politische, praktische und ethische Fragen für die Praxis offengelassen. „Die Frage, ob die Entscheidungen uns einen Schritt weiter zu einer zukünftigen Lösung gebracht haben, ist auch Ausdruck der fragilen Balance zwischen Leben und Tod, zwischen Völkerrecht und militärischer Kooperation sowie zwischen Stabilität und veränderten politischen Realitäten“, so die Referentin für Recht und Politik.
Der „Berliner Jahresrückblick“ sei auch in diesem Jahr Ausdruck der Bedeutung der Verbindung zwischen der verfassungsrechtlichen Orientierung aus Karlsruhe und der politischen Verantwortung in Berlin gewesen, resümierte Lanig – als Ort der Auseinandersetzung zwischen Vertreterinnen und Vertretern aus Justiz, Politik, Praxis und Wissenschaft sowie des Austauschs mit an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Beteiligten.
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