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Essay

Streitbare Demokratie

von Prof. Dr. Alexander Gallus

Historisch-politische Betrachtungen zu einem bundesdeutschen Leitkonzept

Alexander Gallus zeichnet die ideen- und verfassungsgeschichtliche Genese der „streitbaren Demokratie“ nach – von den Krisenerfahrungen der Weimarer Republik über Exildebatten der 1930er und 1940er Jahre bis zur institutionellen Verankerung im Grundgesetz. Im Zentrum steht die Frage, wie Demokratien ihre Feinde abwehren können, ohne dabei ihre eigenen liberalen Grundlagen zu beschädigen. Anhand zentraler Akteure wie Karl Loewenstein, Wilhelm Hoegner, Thomas Mann oder Karl Mannheim wird gezeigt, dass die wehrhafte Demokratie das Ergebnis eines politischen Lernprozesses war. Der Beitrag verbindet ideengeschichtliche Rekonstruktion mit aktuellen Fragen und diskutiert vor dem Hintergrund der Verbotsdebatten um die AfD die schwierige Balance zwischen Volkssouveränität, Verfassungsschutz und demokratischer Offenheit.

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Vor dem Bundesadler im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgericht steht eine Miniaturausgabe des Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland sowie ein Barett eines Bundesverfassungsrichters. picture alliance
Vor dem Bundesadler im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgericht steht eine Miniaturausgabe des Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland sowie ein Barett eines Bundesverfassungsrichters.

I. Ideenarchäologie einer Konzeption

Die Idee einer „militanten“, „wehrhaften“ oder „streitbaren“ Demokratie (die drei Begriffe werden weitgehend synonym verwendet) ist eng mit der Geschichte und der Gegenwart der Verfassungsordnung und des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland verknüpft. Spürt man ihrer Entstehungsgeschichte nach, führt der Blick zurück in die 1920er und 1930er Jahre, in die turbulente, von politisch-gesellschaftlichen Brüchen geprägte Phase der Zwischenkriegszeit, als die liberale Demokratie mit sich selbst experimentierte und zugleich einer existenziellen Bedrohung durch totalitäre Bestrebungen ausgesetzt war.

Insbesondere die Erfahrungen der Weimarer Republik und deren Untergang samt den fatalen Folgen entfalteten so etwas wie ein kollektives Trauma und beförderten in der jungen Bundesrepublik einen regelrechten „Weimar-Komplex“, von dem Impulse für die Entwicklung und Implementierung eines neuen Demokratieverständnisses nach 1945 ausgingen. Demokratie sollte fortan nicht die unterschiedslose Tolerierung aller politischen Positionen beinhalten, sondern Grenzen der Toleranz gegenüber solchen Standpunkten ziehen, die die Grundlagen der Demokratie selbst in Frage stellten. Die pluralistischen Spielregeln – Ernst Fraenkel sprach später von einem „nicht-kontroversen Sektor“ – hatten ungeachtet richtungspolitischer Unterschiede respektiert zu werden. Ansonsten drohte der Ausschluss vom ‚demokratischen Spiel‘.

Vor dem Hintergrund solcher Überlegungen galt die Weimarer Republik als mahnendes Beispiel einer politischen Ordnung, die einem unbeschränkten Mehrheitsprinzip gemäß auch die Abschaffung der Demokratie selbst zuließ. Als zeitgenössische Kronzeugen einer solchen Sichtweise halten für gewöhnlich die Staatsrechtslehrer Gustav Radbruch und Hans Kelsen her. Radbruch gilt als Hauptvertreter eines Wertrelativismus ohne demokratisches Selbsterhaltungsdogma. Kelsens Name steht für eine positivistische „reine Rechtslehre“. In seinem Aufsatz Verteidigung der Demokratie (1932) tat er ähnlich wie schon in seiner Schrift Vom Wesen und Wert der Demokratie (1929) seine Auffassung kund: Demokratie müsse im Zweifel sogar „eine auf Vernichtung der Demokratie gerichtete Bewegung dulden“, um dem eigenen Grundprinzip zu entsprechen. Carl Schmitt begegnete diesen Autoren mit Verachtung. In seiner Abhandlung Legalität und Legitimität (1932) sprach er von einer „Neutralität bis zum Selbstmord“, weil eine Verfassung wie jene Weimars die „Beseitigung der Legalität“ zulasse.

Aufgrund dieser Ausführungen wird der dezidierte Antiliberale und Antidemokrat Schmitt gelegentlich zu einem heimlichen Urvater der streitbaren Demokratie stilisiert. Intellektuellengeschichtlich wirkt eine solche Zuordnung kurios – auf ihn bezogen ohnehin, liebte er doch den Dauerflirt mit dem Rechtsautoritarismus. Grobe Schablonen werden aber Radbruch und Kelsen ebenso wenig gerecht, sofern man den Blick über deren rechtsdogmatische Positionen hinaus weitet. Kelsen war ein Anhänger der parlamentarischen Demokratie und appellierte an ihre Selbstverteidigungskräfte, so sehr er vor der Gefahr einer Perpetuierung des Ausnahmezustandes als Rettungsmodus warnte. Radbruch war als SPD-Reichsjustizminister 1922 nach dem Rathenaumord nicht nur maßgeblich an der Erarbeitung des Republikschutzgesetzes beteiligt, sondern appellierte später auch wiederholt und nachdrücklich an seine Zeitgenossen, die Verfassung als „unsichtbares Vaterland“ zu verinnerlichen. Damit setzte er sich als Verfassungspatriot avant la lettre für die Verankerung der Demokratie auf politisch-kultureller Ebene zur Immunabwehr gegen extremistische Angriffe ein. Gleichwohl wäre es falsch, Kelsen und Radbruch zu den Pionieren einer streitbaren Demokratie umzudeuten. Das funktioniert zumindest dann nicht, wenn man drei Kernkriterien berücksichtigt, die dem späteren bundesdeutschen Modell häufig zugeschrieben werden: Wertgebundenheit, Vorverlagerung und Abwehrbereitschaft.

 

Präventiver Schutz der Demokratie

Der Vorverlagerung des Demokratieschutzes kam angesichts des historischen Weimar-Szenarios eine herausgehobene Position zu. Schließlich hätten die Nationalsozialisten nicht erst die Gewaltinstrumente des Staates missbraucht, sondern zuvor vor allem das legale Reglement der Demokratie selbst als Mittel zur Zerstörung der Demokratie genutzt. Die fatale Legalitätstaktik ist schon von zeitgenössischen Akteuren aus ganz unterschiedlichen Blickwinkeln erkannt worden. Joseph Goebbels frohlockte am 30. April 1928 in der Berliner NSDAP-Gauzeitung Der Angriff, wie leicht den Nationalsozialisten der Gang in den Reichstag gemacht werde, um sich „im Waffenarsenal der Demokratie mit deren eigenen Waffen zu versorgen“. Es sei ein Leichtes, die „Weimarer Gesinnung mit ihrer eigenen Unterstützung lahmzulegen“, wenn die „Demokratie so dumm“ sei, „uns für diesen Bärendienst Freifahrkarten und Diäten zu geben“. Nach der „Machtergreifung“ schrieb der NS-Journalist Hans Schwarz van Berk 1935 in einer von ihm organisierten Anthologie von Goebbels-Texten im Kapitel „Die Dummheit der Demokratie“: „Das wird immer einer der besten Witze der Demokratie bleiben, daß sie ihren Todfeinden die Mittel selber stellte, durch die sie vernichtet wurde.“

Mit großer Sorge blickte der Jurist und SPD-Reichstagsabgeordnete Wilhelm Hoegner bereits 1931 auf die legalistische Strategie der Nationalsozialisten. In seiner Rede auf der Reichsverfassungsfeier in Augsburg formulierte er als entscheidende Erkenntnis, in der Demokratie dürfe jenen „kein Platz“ eingeräumt werden, die sie „vernichten wollen“. In demselben Jahr monierte der frisch habilitierte Jurist Karl Loewenstein auf der Tagung der deutschen Staatsrechtslehrer in Halle strukturelle Schwächen des Weimarer Republikschutzes. Er forderte unter anderem als eine Art Demokratiefilter die Einführung von Vorwahlen (nach US-amerikanischem Muster) und die Beschränkung von Partizipationsrechten für antidemokratische Parteien. Aus seiner Sicht hatte der Staat eine „Pflicht der Selbsterhaltung“: Er sollte sich gegen solche Parteien, die auf die Zerstörung des Parlamentarismus zielten, aktiv zur Wehr setzen und sie von der Teilnahme am politischen Prozess ausschließen. Im Jahr 1932 legte er mit seiner – allerdings erst posthum veröffentlichten – Schrift Apologie des liberalen Staatsdenkens argumentativ nach. Einerseits appellierte er darin an die Selbstheilungskräfte der liberalen Demokratie und ermutigte diese, offensiver die eigenen Stärken und Reize in die Öffentlichkeit zu tragen. Zugleich blickte er sorgenvoll auf die „Schwächung und Trübung des rechtsstaatlichen Bewusstseins“ und warnte während der Phase der semiautoritären Weimarer Präsidialkabinette davor, der Diktatur leichtfertig wie im fließenden Übergang ein „legales Entrée“ zu verschaffen. Um einem solchen Prozess reglementierend entgegenzuwirken, regte er die Abschaffung der Verhältniswahl und ein allerdings recht opak bleibendes System der „approbierten“, „legalisierten Parteibildung“ an, statt einen destruktiv populistischen „Demokratismus der Despotie“ gewähren zu lassen.

 

Karl Loewensteins „Militant Democracy“

Ansatzweise ließen sich aus diesen noch im intellektuellen Schwebezustand befindlichen Überlegungen schon Tendenzen einer wehrhaften Demokratie erkennen, wie sie Loewenstein wenige Jahre später explizit im amerikanischen Exil vortragen sollte. Sein in zwei Folgen 1937 in der American Political Science Review publizierter Aufsatz „Militant Democracy and Fundamental Rights“ trug ihm den Ruf ein, der eigentliche Begründer der Konzeption einer streitbaren Demokratie zu sein. In diesem Aufsatz schrieb er schnörkellos: „Democracy must become militant.“ Demokratien hätten sich aktiv gegen antidemokratische Bewegungen durch repressiv-präventive Maßnahmen zu verteidigen, um so die Ausnutzung demokratischer Freiheiten zur systemsprengenden Machtübernahme zu verhindern. „Fire is fought with fire“, veranschaulichte er sein Grundanliegen.

So wichtig Loewensteins Ausführungen für die Fixierung und konzeptionelle Schärfung der streitbaren Demokratie waren, spricht einiges dafür, die Behauptung, er sei der alleinige Urheber des Konzepts, wie sie von der späteren Rezeption in der rechts- wie politikwissenschaftlichen Literatur vielfach genährt wurde, ins Reich der Legenden zu verweisen. Die zeit- und ideenhistorische Archäologiearbeit, wie sie neben anderen maßgeblich Uwe Backes und Jens Hacke geleistet haben, liefert mannigfache Belege dafür, dass die wehrhafte Demokratie keine plötzliche, punktuelle, von einem einzelnen Geist geprägte Erfindung war, sondern vielmehr als ein kollektiver denkprozessualer Versuch erscheint, aus den Fehlern und Krisensymptomen der Weimarer Republik und den autoritär-totalitären Erfahrungen der 1930er und 1940er Jahren zu lernen und den demokratischen Willen zur Selbstverteidigung auf verfassungsrechtlicher wie politisch-kultureller Ebene zu stärken. Wie gezeigt, setzte die Diskussion schon vor dem Epochenbruch von 1933 ein. An Dringlichkeit und Intensität gewann sie aber mit Anbeginn des „Dritten Reichs“ und weiterer autoritärer Rückschwünge im Verlauf der Zwischenkriegszeit.

 

Verteidiger der Demokratie im Exil

In diversen Exilzirkeln wurde die Frage, wie eine neue Demokratie vor einem Schicksal à la Weimar bewahrt werden könne, zu einem zentralen Thema. Besonders prominent schlüpfte Thomas Mann in die Rolle eines agilen Demokratieaufklärers. Auf einer Vortragsreise durch die Vereinigten Staaten sprach er vor einem jeweils großen Publikum vom „Coming Victory of Democracy“. Um dieses Ziel zu erreichen, sei der Abschied von einer Haltung der „selbstbezweifelnden Duldsamkeit“ notwendig. Der berühmte Schriftsteller verlangte in seiner Rolle als politischer Intellektueller von der freiheitlichen Demokratie angesichts der totalitären Bedrohung, „im Harnisch zu gehen und sich gegen ihre Todfeinde zu wehren“. Den Übergang hin zu einem Modus der „kämpferischen Entschlossenheit zur Selbsterhaltung“ hielt er für dringend geboten.

Diese stark beachteten Worte griff Friedrich Stampfer, Mitglied im Exil-Vorstand der SPD, im Parteiorgan Neuer Vorwärts auf und feierte sie als zu beherzigenden Appell an die „Wehrhaftmachung der Demokratie“. Die in London 1941 ins Leben gerufene Union deutscher sozialistischer Organisationen in Großbritannien, die verschiedene sozialdemokratische und sozialistische Exilgruppen vereinigte, nahm sich dieses Gedankens an und forderte für eine künftige demokratische Ordnung – so die Worte Erich Ollenhauers, eines der maßgeblichen Akteure dieses Zusammenschlusses im Dezember 1942 –, „den Feinden der Demokratie, den prinzipiellen Gegnern einer demokratischen Selbstverwaltung des Volkes, nicht wieder die Möglichkeit geben“ zu wollen, „mit den Mitteln der Demokratie die Demokratie zu untergraben“. Gleich nach Kriegsende formulierte die Union konkrete „Vorschläge und Anregungen“, um eine künftige Verfassungsgebung in Deutschland entsprechend zu beeinflussen. In sozialdemokratischen Exilkreisen waren derartige Thesen verbreitetes Gemeingut. Aber auch unter liberalen und konservativen Intellektuellen, die ins Exil gedrängt worden waren, erfuhren solche Gedanken viel Gegenliebe.

Der Soziologe Karl Mannheim, um 1941. Gemeinfrei, über Wikimedia Commons.
Der Soziologe Karl Mannheim, um 1941.

II. Vom konsensualen Ideenkonglomerat zum bundesdeutschen Verfassungsprinzip

Der Soziologe Karl Mannheim, der Deutschland 1933 verlassen musste und danach als Dozent an der London School of Economics lehrte, widmete in seinem Buch Diagnosis of our Time aus dem Jahr 1943 ein Kapitel ausdrücklich der „militant democracy“. In der 1951 erstmals publizierten Übersetzung fand sich dafür der Terminus „streitbare Demokratie“, der in der deutschen Diskussion – allerdings erst mit gewisser Verzögerung – als Leitbegriff zu großer Prominenz gelangen sollte. Mannheim selbst verstand darunter nicht restriktive verfassungsrechtliche Regeln und schon gar nicht (militante) Gewaltmittel. Ihm schwebte vielmehr eine politische Haltung vor, die Toleranz nicht mit Neutralität verwechselte und für eine aktive Verpflichtung zur Verteidigung der demokratischen Grundwerte einstehen sollte. Er warnte demgegenüber vor einer „relativistischen Laissez-faire-Gesellschaft“ und regte eine Einigung auf „gemeinsam vereinbarte, rechtlich festgelegte Methoden sozialer Neugestaltung“ an, die es ebenso zu „verteidigen“ gelte wie „jene grundlegenden moralischen Werte, wie Brüderlichkeit, gegenseitige Hilfe, Anständigkeit, soziale Gerechtigkeit, Freiheit, Respekt für die Person usw.“ Während Mannheim den Aspekt der Wertgebundenheit und die politisch-kulturelle Erziehungsaufgabe herausstrich, fanden sich in seinen Überlegungen doch kaum Spuren jenes ‚harten‘ verfassungsrechtlichen Settings, das die spätere „streitbare Demokratie“ der Bundesrepublik wesentlich charakterisieren sollte.

In diesem Zusammenhang liegt die Vermutung nahe, Karl Loewenstein habe anders als er stärkere Impulse entfaltet und direkt auf die westdeutsche Verfassungsgestaltung eingewirkt. Doch bei genauerer Beschau wurden auch seine Arbeiten in den frühen Verfassungskommentaren der 1950er Jahre kaum zitiert. Selbst im Falle Hoegners, der seit gemeinsamen Münchner Studienjahren zu Loewenstein Kontakt hatte, lässt sich kein unmittelbarer Ideentransfer nachweisen. Einiges deutet darauf hin, dass die Idee der wehrhaften Demokratie sich als konzeptionelle Grundüberlegung angesichts vergleichbarer Erfahrungswelten und politischer Rezeptionsmuster bis dahin schon in gleichsam kollektiver Weise verdichtet und verselbständigt hatte. Dies dürfte der Grund dafür gewesen sein, dass sie in auffallend unkontroverser Weise in die Verfassungspläne der Demokratiegründer nach 1945 einfließen konnte.

 

Konstitutioneller Demokratieschutz

Aus einer weiteren Perspektive zeigt sich im Übrigen, dass darin im Grundsatz keine deutsche Sonderentwicklung lag. Demokratien sahen sich in der Zwischenkriegszeit allerorten mit autoritären Versuchungen und Regimewechseln konfrontiert und mussten über Abwehrstrategien nachdenken. Eine international vergleichende Bestandsaufnahme dazu stellt eben Loewensteins berühmter Aufsatz von 1937 dar. Früh hantierte vor Einführung des Terminus einer „militant democracy“ beispielsweise die Tschechoslowakei mit neuen Verteidigungsmaßnahmen. Aber auch in einer lang gedienten Demokratie wie den Vereinigten Staaten gelangte der gelehrte liberale Publizist Walter Lippmann 1935 zu dem Schluss, die Demokratie dürfe nicht zulassen, dass eine Mehrheit ihre eigenen Freiheiten künftig einschränke. Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs sollten die westlichen Demokratien als voll funktionstüchtige demokratische Verfassungsstaaten das Demokratieprinzip auf verschiedene Weise begrenzen. Stärkster Ausdruck davon war die streitbare Demokratie der Bundesrepublik, die aber für den Oxforder Historiker Martin Conway zu dem weiter gefassten Typus von „constrained democracies“ gehörte: zu den konstitutionell eingehegten, sich selbst disziplinierenden Demokratien, die auf einer je eigenen Balance von Verfassungsstaat und Volkssouveränität beruhen.

In Westdeutschland kam während der transformativen Jahre 1945 bis 1949 den neu geschaffenen Länderverfassungen von Bayern, Württemberg-Baden und Groß-Hessen eine Vorreiterrolle bei der Übertragung konzeptioneller Überlegungen in die konstitutionelle Wirklichkeit zu. Nicht zuletzt der bayerische Ministerpräsident der Jahre 1945/46 Wilhelm Hoegner, der bereits in Weimars Spätphase die Forderung nach Ausschluss antidemokratischer Parteien in die Verfassungsdebatte einbrachte, hatte im Schweizer Exil 1939/40 ein Konzept entworfen, das die Teilnahme von „Wählergruppen, deren Mitglieder die staatsbürgerlichen Freiheiten vernichten wollen“, an Wahlen untersagte. Dieser Entwurf fand Eingang in die bayerische Verfassung von 1946, die ausdrücklich das Verbot von Parteien und Vereinigungen vorsah, die die freiheitliche demokratische Grundordnung gefährden. In seinem „Lehrbuch des Bayerischen Verfassungsrechts“ aus dem Jahr 1949 konstatierte Hoegner sodann, in der bayerischen Verfassung werde erstmals konsequent auf den Umstand reagiert, „dass die demokratischen Einrichtungen nicht ungestraft jenen Kräften ausgeliefert werden dürfen, die sich ihrer nur zur Zerstörung der Volksherrschaft bedienen wollen. Demokratie nur für Demokraten!“ Diese Formel wurde – weit über Bayern hinausweisend – zu einer Art Leitmotiv der neuen Demokratie. Wie wir durch Uwe Backes’ Forschungen zur Begriffsgeschichte und Konzeptentwicklung der streitbaren Demokratie wissen, spielte Hoegner eine herausgehobene, bislang unterschätzte Rolle bei der Weiterentwicklung und Implementierung der demokratischen Wehrhaftigkeit.

Die Verfassungsberatungen auf Bundesebene, zunächst im August 1948 auf Schloss Herrenchiemsee und daran anschließend bis Mai 1949 im Parlamentarischen Rat, folgten diesem Muster. Die Idee einer wehrhaften Demokratie war ein Selbstläufer. Die Grundentscheidung traf ein hohes Maß an Einigkeit. Die Debatte drehte sich nicht um die Frage, ob die Demokratie sich verteidigen sollte, sondern lediglich darum, wie dies konkret verfassungsrechtlich möglich gemacht und umgesetzt werden konnte.

 

Parteiübergreifender Konsens nach 1945

Die wichtigsten Instrumente, die schließlich Eingang ins Grundgesetz fanden, bestanden, erstens in der Möglichkeit, Vereinigungen zu verbieten, deren Zwecke oder Tätigkeit sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten (Art. 9 Abs. 2 GG); zweitens in der Verwirkung von Grundrechten (insbesondere Pressefreiheit, Versammlungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit) für jene Personen, die diese Rechte zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbrauchen (Art. 18 GG); drittens in der Verfassungswidrigkeit von Parteien, die darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden (Art. 21 Abs. 2 GG); schließlich viertens in der „Ewigkeitsklausel“, die die Grundprinzipien des Grundgesetzes (so die Wahrung der Menschenwürde sowie Kernprinzipien der Demokratie, Rechts- und Sozialstaatlichkeit) vor jeder Verfassungsänderung schützt (Art. 79 Abs. 3 GG).

Die SPD, die CDU/CSU und die FDP waren sich von Einzelfragen abgesehen einig, dass die Demokratie sich selbst verteidigen müsse. Einzig die KPD, die sich als „antifaschistische“ Partei verstand, lehnte das Konzept der wehrhaften Demokratie ab. Den vielfach beschworenen „antitotalitären Grundkonsens“ der frühen Bundesrepublik wollte sie nicht nachvollziehen, hätte sie sonst doch die eigene Verfassungswidrigkeit beglaubigen müssen. Auch spätere Kritiker stellten diese Formel als adäquate Bezeichnung für die Zustandsbeschreibung der jungen Bundesrepublik in Frage. Für Dominik Rigoll herrschte damals statt „streitbarer Demokratie“ vielmehr ein autoritäres „Staatsschutz“-Verständnis vor – auch angesichts eines hohen Maßes an personeller Kontinuität in Gerichten, Ministerien und Behörden. Josef Foschepoth diagnostizierte mit Blick auf das KPD-Verbot von 1956 sogar einen vorwaltenden „totalitären Antikommunismus“.

Ein entscheidender Unterschied zu Maßnahmen der Wehrhaftigkeit, wie sie die Weimarer Republik entgegen der landläufigen Annahme durchaus kannte und praktizierte – die ehemalige Bundesverfassungsrichterin Gertrude Lübbe-Wolff spricht in diesem Zusammenhang sogar von der „Mär vom wehrlosen Weimar“ –, lag in der zentralen Rolle des 1951 neu geschaffenen Bundesverfassungsgerichts. Ihm kam seitdem die Rolle eines Hüters der Verfassung und speziell eines Wächters über das zu, was als freiheitliche demokratische Grundordnung verstanden wurde. Die Entscheidung über Parteiverbote und Grundrechtsverwirkungen oblag nicht der Exekutive, sondern allein dem Bundesverfassungsgericht. Dies war eine bewusste Entscheidung, um einen Missbrauch der streitbaren Demokratie im politischen Machtkampf und Parteienwettbewerb zu verhindern.

 

Wandel vom Legalitäts- zum Opportunitätsprinzip

Zu Parteiverboten kam es lediglich zweimal in der mittlerweile fast achtzigjährigen Geschichte der Bundesrepublik. 1952 wurde die Sozialistische Reichspartei (SRP) als faktischer Fortsetzungsversuch der NSDAP verboten. 1956 folgte das Verbot der KPD. Diese frühe Periode war eine vergleichsweise repressive, vom Legalitätsprinzip angetriebene Phase der streitbaren Demokratie. In späteren Jahrzehnten wurde es vom Opportunitätsprinzip abgelöst, demgemäß ihr ‚schärfstes Schwert‘ des Parteiverbots häufig als nicht verhältnismäßig und zielführend betrachtet wurde. So kam es am Ende der 1960er Jahre weder zu einem Verbotsverfahren gegen die NPD noch gegen die „neukonstituierte“ DKP. Beides erschien vor dem Hintergrund gewandelter Zeitläufte und einer zunehmend „liberalisierten“ und „demokratisierten“ Republik nicht länger opportun. Die Auseinandersetzung und Bekämpfung extremistischer Parteien und Bestrebungen sollte vielmehr auf (zivil-)gesellschaftlicher und argumentativer Ebene erfolgen. Angesichts dieses Grundtrends wirkt es umso verständlicher, weshalb der sogenannte „Radikalenerlass“ am Anfang der 1970er Jahre für große Aufregung sorgte. Vielen Beobachtern und Akteuren – vor allem im linken Spektrum – erschien dieser Beschluss von Bundes- und Landesregierungen mit der Einführung von „Berufsverboten“ (so hieß der zentrale politische Kampfbegriff) wie ein autoritär-etatistischer Rückfall. Vergleichbare Debatten schlossen sich im Zuge der Terroristenbekämpfung rund um den „deutschen Herbst“ an.

In den Nachfolgejahrzehnten ist es relativ ruhig im Streit um die streitbare Demokratie geworden. Daran änderten auch die beiden letztlich erfolglosen Verbotsverfahren gegen die NPD in den Jahren 2001 bis 2003 und 2013 bis 2017 nichts. Während es im ersten Fall aus Verfahrensgründen („V-Mann-Affäre“) eingestellt wurde, sprach sich das höchste deutsche Gericht im zweiten Anlauf 2017 gegen ein Verbot der zweifelsfrei verfassungsfeindlichen Partei aus, weil ihr nicht in ausreichendem Maße Chancen zur ernsthaften Gefährdung der bundesdeutschen Ordnung zugesprochen wurden. Aufgrund dieses „Potentialitätskriteriums“ lehnte das Gericht ein Verbot ab.

Der Staats- und Verfassungsrechtler Karl Löwenstein um 1935. picture alliance / Bildarchiv Pisarek
Der Staats- und Verfassungsrechtler Karl Löwenstein um 1935.

III. Ausblick – neue Verbotsdebatte

In jüngster Zeit hat mit dem Aufstieg und Erfolg der Alternative für Deutschland (AfD) die Debatte über Sinn und Unsinn des Einsatzes dieses harten Instruments der streitbaren Demokratie neue Nahrung erhalten. Das Potentialitätskriterium wäre angesichts von Wahlergebnissen im 20- bis 30-Prozent-Segment gewiss kein Hinderungsgrund für ein Parteiverbot. Es stellt sich unter diesem quantitativen Gesichtspunkt eher umgekehrt die Frage, ob die kritische Größe für ein Verbot in diesem Fall nun nicht länger unter-, sondern überschritten wird. Das Verbot einer Partei, die ein Fünftel (oder mehr) der Wählerstimmen erhält, wäre ein schwerer Eingriff in den demokratischen Leitgedanken der in Wahlen zum Ausdruck gelangenden Volkssouveränität. Damit einher geht die Gefahr, die politische Kultur der Demokratie selbst zu untergraben, statt sie zu sichern und zu stärken. Hier scheint einmal mehr das alte Grunddilemma der streitbaren Demokratie durch: nämlich die Demokratie mit restriktiv-präventiven Maßnahmen und Strategien zu schützen, ohne durch dieses dem Demokratieprinzip an sich zuwiderlaufende Vorgehen die Demokratie letztlich zu schwächen. Der Verfassungsjurist und Streitbare-Demokratie-Kritiker Helmut Ridder fing diese Zwickmühlensituation einmal kurz und bündig in dem Diktum von der „Demokratierettung durch Demokratieverkürzung“ ein.

Was die erst in Ansätzen geführte Auseinandersetzung über ein mögliches AfD-Verbot betrifft, scheiden sich an ihm bereits jetzt die Geister. Der Zeithistoriker Andreas Wirsching sprach sich mindestens implizit dafür aus, weil er unsere Demokratie „im Kern bedroht“ sieht, „sollte die AfD auch nur einen Zipfel exekutiver Macht in die Hand bekommen“. Das Ridder-Motto zitierend zeigten sich die Juristinnen Elisa Hoven und Frauke Rostalski gemeinsam mit dem Politiktheoretiker Philip Manow hingegen skeptisch gegenüber einem etwaigen Verbotsbegehren. Ihnen drängte sich vielmehr der „ketzerische Gedanke“ auf, „dass Demokratien vielleicht nicht durch immer weitere Einhegungen, sondern womöglich durch lebhafte Praxis Stabilität erlangen“. In vergleichbarer Weise warnte auch der Politikwissenschaftler Wolfgang Merkel davor, sich angesichts einer Überdehnung des Schutzinstruments in den „Fallstricken der wehrhaften Demokratie“ zu verheddern.

Diese Fallstricke resultieren auch aus dem Umstand, dass das Konzept der streitbaren Demokratie vor dem Hintergrund einer Weimarer Versagens- und der daran anschließenden Diktaturerfahrungsgeschichte der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts entstand. Sinnvolle historische Lehren und Einsichten konkurrieren bisweilen mit etwas reflexhaft und überdreht wirkenden Geschichtswiederholungsszenarien. So oder so dürfte die streitbare Demokratie nur dann wirksam sein (und bleiben), wenn sie nicht wie ein „Heils- und Hoffnungsversprechen“ (Jens Hacke) und unantastbarer Sicherheitsmechanismus oberhalb politischer Aushandlungsprozesse gehandhabt, sondern von einer aktiven, engagierten Bürgerschaft getragen wird. Bei näherer Betrachtung lehrt gerade die Weimarer Erfahrung, wie sehr selbst rechtlich fixierter Demokratieschutz von politischem Willen und gesellschaftlicher Akzeptanz abhängt. Die Demokratie ist schließlich nicht nur eine institutionell zu schützende Staatsform, sondern auch eine Lebensform, die es zu hegen und zu pflegen gilt. So sehr die wehrhafte Demokratie als gleich kraft- wie wertvolles historisches Lehrbeispiel trotz Einkerbungen zur bundesdeutschen success story zählt, muss sie sich, um weiter bestehen und auf Herausforderungen der Gegenwart und Zukunft angemessen reagieren zu können, eine den jeweiligen Zeitläuften angepasste Elastizität bewahren, ohne beliebig zu werden. Die streitbare Demokratie steht auf dem „Prüfstand“ und vor einer großen Bewährungsprobe, an deren Ende sich erweisen wird, ob sie ihren Erfolgskurs halten kann.

 

Alexander Gallus ist Inhaber der Professur Politische Theorie und Ideengeschichte an der TU Chemnitz.

 

Literatur:

  • Manuela Achilles: Invisible Fatherland. Constitutional Patriotism in Weimar Germany, Cambridge 2026.
  • Uwe Backes: Zur Geschichte des Konzepts der Streitbaren Demokratie, in: Jahrbuch Extremismus & Demokratie, 37 (2025), S. 15–35.
  • Uwe Backes: Wilhelm Hoegner (1887–1980). Ein unterschätzter Wegbereiter der Wehrhaften Demokratie, in: Recht und Politik, 60 (2024), S. 445–458.
  • Martin Conway: Western Europe’s Democratic Age. 1945–1968, Princeton 2020.
  • Josef Foschepoth: Verfassungswidrig! Das KPD-Verbot im Kalten Bürgerkrieg, Göttingen 2017.
  • Jens Hacke: Existenzkrise der Demokratie. Zur politischen Theorie des Liberalismus in der Zwischenkriegszeit, Berlin 2018.
  • Jens Hacke: Wehrhafte Demokratie. Vom Wesen und Wert eines schillernden Konzepts, in: Aus Politik und Zeitgeschichte, B 9-11/2024, S. 25–31.
  • Elisa Hoven/Philip Manow/Frauke Rostalski: Wer sind die Feinde der Demokratie?, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 2. April 2026.
  • Eckhard Jesse: Streitbare Demokratie auf dem Prüfstand – Was nützen Parteiverbote, Vereinigungsverbote und Grundrechtsverwirkungen beim Schutz des demokratischen Verfassungsstaates? Am Beispiel der Alternative für Deutschland, in: Recht und Politik, 60 (2024), S. 145-162.
  • Karl Loewenstein: Apologie des liberalen Staatsdenkens, hrsg. von Michael Kubitscheck, Frankfurt a.M. 2024.
  • Karl Loewenstein: Militant Democracy and Fundamental Rights, in: American Political Science Review, 31 (1937), S. 417–433 und S. 638–658.
  • Gertrude Lübbe-Wolff: Wehrhafte Demokratie: Die Instrumente des Parteiverbots und der Grundrechtsverwirkung, in: Verfassungsblog vom 13. Oktober 2023 (unter: https://verfassungsblog.de/wehrhafte-demokratie/, DOI: 10.59704/e29627dcada0af10).
  • Karl Mannheim: Militante Demokratie. Reden zur Re-Education, hrsg. und eingeleitet von Oliver Neun, Frankfurt a.M. 2026.
  • Wolfgang Merkel: Die Fallstricke der wehrhaften Demokratie, in: Zeitschrift für Parteienwissenschaften, 2 (2024), S. 156–164.
  • Hans-Jürgen Papier/Wolfgang Durner: Streitbare Demokratie, in: Archiv des öffentlichen Rechts, 128 (2003), S. 340–371.
  • Dominik Rigoll: Staatsschutz in Westdeutschland. Von der Entnazifizierung zur Extremistenabwehr, Göttingen 2013.
  • Jan Vondráček: The First Czechoslovak Republic as a Militant Democracy avant la lettre: Law, Institutions, and the Defence of the Republic, in: History – Theory – Criticism, 2 (2025), S. 9–50.
  • Andreas Wirsching: Ist die Demokratie in Deutschland noch wehrhaft?, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 23. Februar 2026.

 

"Geschichtsbewusst" bildet eine Bandbreite an politischen Perspektiven ab. Der Inhalt eines Essays gibt die Meinung der Autorin oder des Autors wieder, aber nicht notwendigerweise diejenige der Konrad-Adenauer-Stiftung.

 

 

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