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Wieviel Gerechtigkeit braucht der Frieden?

autori Marie-Christine Fuchs

Das System der Übergangsjustiz in Kolumbien

Der seit über 50 Jahren andauernde gewaltsame Konflikt in Kolumbien hat tragische Spuren hinterlassen. Der Friedensvertrag - am 24. August 2016 in Havanna unterzeichnet - sieht auch ein System der Übergangsjustiz vor, durch das die Opfer des Konflikts entschädigt, die Wahrheit ans Licht gebracht, die Täter bestraft und eine Erinnerungskultur zur Sicherstellung des Nicht-Vergessens geschaffen werden sollen.

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Der seit über 50 Jahren andauernde gewaltsame Konflikt in Kolumbien zwischen linken Guerillagruppen auf der einen Seite – allen voran den FARC-Rebellen –, der Regierung und paramilitärischen Einheiten auf der anderen Seite hat tragische Spuren hinterlassen. Seit 1958 verursachte dieser den Tod von circa 220.000 Menschen. Darüber hinaus liegen in Kolumbien mehr Vermisstenmeldungen vor, als in allen diktatorischen Regimen Südamerikas des vergangenen Jahrhunderts zusammen: etwa 70.000 Menschen werden vermisst. Weiter wurden etwa sieben Millionen von ihrem Grund und Boden vertrieben. Die Wunden des Landes sitzen tief. Dieser Krieg hat zweifelsohne Generationen von Kolumbianern und Kolumbianerinnen geprägt. Mit dem nach fast vierjähriger Verhandlung am 24. August 2016 in Havanna unterzeichneten Friedensvertrag mit der FARC-Guerilla ist Kolumbien nun ein wichtiger Schritt gelungen, um den bewaffneten Konflikt endgültig beizulegen und eine tief gespaltene Nation auszusöhnen. Einer der sechs Unterpunkte des fast 300 Seiten umfassenden Vertrages, der mit dem Titel „Abkommen über Opfer“ überschrieben ist, sieht zu diesem Zweck die Schaffung eines Systems der Übergangsjustiz vor. Durch ein “Integrales System für Wahrheit, Gerechtigkeit, Wiedergutmachung und Nichtwiederholung“ („Sistema Integral de Verdad, Justicia, Reparación y No Repetición“) sollen die Opfer des Konflikts entschädigt, die Wahrheit ans Licht gebracht, die Täter bestraft und eine Erinnerungskultur zur Sicherstellung des Nicht-Vergessens geschaffen werden.

Was ist eine Übergangsjustiz und wann kommt ein solches System zur Anwendung?

Systeme der Übergangsjustiz haben das Ziel, die Vergangenheit eines gewaltsamen Konflikts oder Regimes aufzuarbeiten, um den Übergang zu einer nachhaltig friedlichen Gesellschaftsordnung zu ermöglichen. Solche Systeme kennt Deutschland aus seiner eigenen Vergangenheit nur zu gut, nicht nur wegen der Nürnberger Prozesse, sondern ebenfalls aus „Mauerschützenprozessen“ gegen die Täter des sozialistischen Unrechtssystems der DDR. Auch auf dem lateinamerikanischen Kontinent ist „Transitionsjustiz“ bei weitem kein Fremdwort: Chile und Argentinien haben sie etwa genutzt, um die Verbrechen vergangener Diktaturen aufzuarbeiten; Peru führte ein solches System nicht nur dazu ein, um sich mit der vergangenen Gewaltherrschaft Alberto Fujimoris auseinanderzusetzen, sondern auch dazu, um die Gräueltaten des bewaffneten Konflikts mit den Rebellen des Leuchtenden Pfades aufzudecken und zu bestrafen.

Durch die Einführung eines Systems der Übergangsjustiz wird das herkömmlich geltende Strafrecht ganz oder teilweise außer Kraft gesetzt und durch ein vorübergehendes Regelwerk ersetzt. Vereinfacht gesagt, bedarf es eines solchen Regimes immer dann, wenn in einer bestimmten Region über einen längeren Zeitraum schwere, oft systematische Gewaltverbrechen, Folter und arbiträre Tötungsdelikte (eher) zur Regel und Rechtsstaatlichkeit zur Ausnahme geworden sind. Solche Straftaten liegen in einer Schwere und Anzahl vor, dass diesen mit den normalen Mitteln des Strafprozesses nicht, jedenfalls nicht in einem überschaubaren Zeitraum beizukommen wäre.

Wie im regulären Strafprozess ist es Zweck der Sonderjustiz, Verbrechen aufzuklären, aufzuarbeiten und abzuurteilen. Anders als im herkömmliche Strafrecht dient ein solches Sonderstrafrechtssystem jedoch insbesondere der Entschädigung der Opfer, der Wiedergutmachung und der Schaffung einer Erinnerungskultur, um eine Wiederholung vergangenen Unrechts zu vermeiden, um aus den Fehlern der Vergangenheit zu lernen. Dazu kommen auch nichtjuristische Mechanismen und Instrumente zum Einsatz, wie die Schaffung von Wahrheits- und Versöhnungskommissionen, die Einführung von Rehabilitationsprogrammen, symbolische Wiedergutmachungen und die Errichtung von Gedenkstätten. Schließlich bedarf es oftmals der Reformierung staatlicher Institutionen, wie der Polizei, dem Militär und der Justiz. Eine nachhaltige Aussöhnung zwischen den (ehemals) verfeindeten Parteien kann – so jedenfalls das Konzept der Transitionsjustiz – jedoch nur dann geschehen, wenn das Strafrecht nicht in seiner vollen Härte zur Anwendung kommt und die Täter mit milderen Mitteln, teilweise sogar mit Straffreiheit rechnen können, soweit sie zur Aufklärung begangener Verbrechen beitragen. Schließlich sollen Täter und Opfer zukünftig friedlich miteinander im gleichen Land leben. Damit die nationalen Justizsysteme nicht Jahrzehnte lang mit der Aufarbeitung des vergangenen Unrechtssystems belastet sind, müssen die Täter möglichst schnell zur Verantwortung gezogen werden. Dies wiederrum kann nur durch eine Bündelung der Aburteilung von Verbrechen etwa nach bestimmten Mustern und in Form von Sammelprozessen geschehen.

Eines ist klar: Ein gutes Stück an Einzelfallgerechtigkeit bleibt dabei auf der Strecke. Und genau hier liegt das Problem in Kolumbien. Wie stark kann der kolumbianische Staat die Strafen reduzieren oder sie sogar ganz erlassen, um die Rechte der Opfer und ihrer Angehörigen nicht mit Füßen zu treten? Wieviel Verzicht auf Gerechtigkeit müssen die Opfer um des Friedens willen in Kauf nehmen? Genau diese Frage polarisiert und spaltet das Land: Während die Anhänger der von Staatspräsident Juan Manuel Santos angeführten „Union para la Paz“ die Einführung einer Übergangsjustiz zur Aussöhnung mit den FARC-Rebellen für unverzichtbar halten, dies sogar unter Inkaufnahme erheblicher Straferleichterungen, halten insbesondere die Anhänger des „Centro Democratico“, allen voraus ihr charismatischer Anführer, der ehemalige Staatspräsident Álvaro Uribe, den Gedanken für unerträglich, dass führende FARC-Rebellen, die in den letzten Jahrzehnten Kinder entführt und umgebracht haben, ihre Strafe zukünftig auf einer kolumbianischen Finca anstatt im örtlichen Gefängnis absitzen sollen.

Wie soll das System der Übergangsjustiz in Kolumbien aussehen?

Dabei soll sich der aktuelle Friedensprozess von seinen Vorgängern vor allem dadurch unterscheiden, dass den Rechten der Opfer stärkere Bedeutung beigemessen wird. Es gab bereits vorher Gesetze in Kolumbien, die sich mit der Bestrafung der Täter des bewaffneten Konflikts befassten und dabei Ausnahmen vom normalen Strafprozess vorsahen. Diese stellten für die Verhandlungsparteien in Havanna eine wichtige Erfahrungsquelle dar. Erwähnt sei hier insbesondere das Gesetz „Frieden und Gerechtigkeit“ aus dem Jahre 2005 und die Sondergerichtsbarkeit, die im Zusammenhang mit der Demobilisierung der Paramilitärs geschaffen wurde, um diese zur Rechenschaft zu ziehen. Ebenfalls gab es schon vor 2016 Regelungen, die die Rechte der Opfer auf Wahrheitsfindung, Entschädigung und Nichtwiederholung sicherstellen und der Versöhnung der verfeindeten Bevölkerungsgruppen dienen sollten.

Ebenfalls gab es bereits politische Entscheidungen zur Amnestie oder Begnadigung für politische Straftaten, die jedoch oftmals nicht an die Bedingung geknüpft war, sich an der Wahrheitsfindung und Entschädigung der Opfer zu beteiligen. Diese Idee der Bedingtheit von Straferleichterungen fand erst mit dem Gesetz „Frieden und Gerechtigkeit“ und dann in aller Deutlichkeit mit der Schaffung des sogenannten „Rechtsrahmens für den Frieden“ („Marco Jurídico para la Paz“) im Jahre 2012 Einzug in die kolumbianische Gesetzgebung, mit dem die Idee der Übergangsjustiz verfassungsrechtlich legitimiert wurde.

Die Wahrung und Garantie der Rechte der Opfer als Leitgedanke und rechtlicher Rahmen für alle politischen Kompromisse kam dann in aller Deutlichkeit in dem am 26. August 2012 durch die Parteien des Friedensvertrags verkündeten Abkommen zur Beendigung des bewaffneten Konfliktes, das im Nachhinein als eine Art Vorvertrag für den Friedensvertrag gewertet werden kann, zum Ausdruck. Am 15. Dezember 2015 konnte man sich in Havanna auf das “Abkommen über Opfer – Integrales System für Wahrheit, Gerechtigkeit, Wiedergutmachung und Nichtwiederholung“ als Unterpunkt des Ende August 2016 geschlossenen Friedensvertrages einigen, das die Einführung der fünf wesentlichen, ineinander greifenden Mechanismen und Institutionen zur Wahrheitsfindung und Aburteilung der Täter und zur Opferentschädigung regelt. Diese wurden durch den Friedensvertrag nun bestätigt und sollen in der folgenden Grafik dargestellt werden. Das „Herzstück“ dieses Systems der Sonderjustiz bilden dabei die Sondergerichtsbarkeit für den Frieden und eine Wahrheitskommission.

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Wie funktioniert die Sondergerichtsbarkeit für den Frieden und wie setzt sie sich zusammen?

Die Sondergerichtsbarkeit für den Frieden wird zukünftig die einzige und allein zuständige gerichtliche Instanz zur endgültigen und abschließenden Erforschung, Aufklärung, Verfolgung und Aburteilung aller mit dem Konflikt in Zusammenhang stehenden Straftaten sein. Sollte es vorher schon zur gerichtlichen Verfolgung der jeweiligen Tat gekommen sein, wird das Verfahren durch die Sondergerichtsbarkeit wieder aufgenommen. Bereits verurteile Straftäter werden (vorübergehend) aus dem Gefängnis entlassen. Die Friedensgerichtsbarkeit, die nicht nur mit kolumbianischen, sondern auch mit ausländischen Richtern besetzt werden wird, besteht dabei aus verschiedenen Kammern und Einheiten, unter anderem der ähnlich einer Staatsanwaltschaft funktionierenden Kammer zur Aufklärung der Wahrheit und Verantwortlichkeit und zur Bestimmung und Einordnung der begangenen Taten, das eigentliche Friedensgericht und die Kammer für Amnestien und Begnadigungen. Das Auswahlkomitee der Richter der Friedensgerichtsbarkeit besteht dabei nicht nur aus kolumbianischen Institutionen wie der Strafkammer des Obersten Gerichtshofes und einer Kommission von Universitäten. Durch die Benennung von Vertretern des Heiligen Stuhls, des Generalsekretariats der UN und des International Centers for Transicional Justice (ICTJ) bezieht Kolumbien die internationale Gemeinschaft in die Richterauswahl mit ein und erhofft sich so mehr Glaubwürdigkeit, Transparenz und Akzeptanz.

Um die Feindseligkeiten im Land zu beenden, sieht das Friedensabkommen zunächst vor, dass der kolumbianische Staat eine vollumfängliche Amnestie für „politische und damit im Zusammenhang stehende Straftaten“ gewährleisten wird. Die Reichweite der Amnestie, insbesondere also was unter einer politischen Straftat zu verstehen ist, wird durch Gesetze geregelt und fällt unter die Zuständigkeit der Kammer für Amnestien und Begnadigungen. Gemäß den Normen des internationalen Strafrechts ist eine Amnestie für Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Völkermord und andere schwere Verbrechen, wie Geiselnahmen und Entführungen mit Todesfolge, Folter, außergerichtliche Hinrichtungen und Sexualverbrechen, allerdings ausgeschlossen. Damit genügt Kolumbien den Anforderungen des Völkerstrafrechts und anderer internationaler Normen, denen zu Folge Verbrechen gegen die Menschlichkeit und schwere Kriegsverbrechen nicht unbestraft bleiben dürfen. Dadurch, dass sich Kolumbien mittels der Sondergerichtsbarkeit für den Frieden der Verfolgung dieser Verbrechen annehmen wird, wird sich der Internationale Strafgerichtshof dazu wohl enthalten.

Mit Blick auf die Strafzumessung dieser „schwersten Verbrechen“ wird sodann eine Unterscheidung dahingehend vorgenommen, zu welchem Zeitpunkt das Schuldeingeständnis der jeweiligen Täter erfolgt: Die leichtesten Strafen werden gegen diejenigen verhängt werden, die schon vor der Kammer zur Aufklärung der Wahrheit, also noch vor Eröffnung des eigentlichen Strafprozesses, freiwillig Verantwortung für die begangenen Straftaten übernehmen und vollumfänglich zur Verbrechensaufklärung beitragen. Bei entsprechender frühzeitiger Kooperation sind also weitaus mildere Strafen vorgesehen, als dies bei regulärer Strafverfolgung im Rahmen nationaler oder internationaler Gesetze der Fall wäre: Gefängnisstrafen wird es selbst für Verbrechen gegen die Menschlichkeit nicht geben, sondern es ist lediglich mit Strafen „restaurativen und wiedergutmachenden Charakters“ und „Beschränkungen hinsichtlich des freien Wahlrechts des Wohnorts und der Fortbewegungsfreiheit“ zu rechnen. Das heißt im Klartext: Entsprechende Straftäter müssen lediglich für fünf bis acht Jahre Arbeit zur Wiedergutmachung und Resozialisierung leisten und dürfen in dieser Zeit ihren Wohnort nicht verlassen. Wer mit seiner Kooperation bis zum Prozess vor dem Friedensgericht wartet, wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis acht Jahren belegt. Wer nicht kooperiert, für den gilt das reguläre Strafrecht. Der Strafrahmen beträgt dann 15 bis 20 Jahre.

Die im Rahmen der Sonderjustiz vorgesehenen Alternativen zur Freiheitsstrafe stellen verständlicherweise einen der „neuralgischsten Punkte“ des Abkommens dar. Vielen ist nicht klar, worin die Bestrafung liegt. Sie sind der Ansicht, dass eine andere Strafe als das Gefängnis die Würde der Opfer verletze und in Anbetracht der schrecklichen Gräueltaten unverhältnismäßig erscheine. Daran ändere auch eine frühzeitige Kooperation der Täter nichts. Der ehemalige Staatspräsident Uribe sieht die getroffenen Kompromisse weniger als Preis für den Frieden, sondern vielmehr als Kapitulation vor den Terroristen. Der Ex-Präsident findet dabei viel Anhang bei einem großen Teil der kolumbianischen Bevölkerung, die ebenfalls Zweifel am vorgesehenen System der Übergangsjustiz hat. Einer Umfrage des Radiosenders Caracol von Mai 2016 zur Folge waren 81 Prozent der befragten Kolumbianer der Ansicht, dass ausschließlich die Gefängnisstrafe als gerechte Verurteilung für Schwerverbrecher in Frage kommt. Nichtsdestotrotz unterstützen 69 Prozent der Bevölkerung die Möglichkeit rekonstruierender Maßnahmen und 49 Prozent teilen die Meinung, dass ein Strafnachlass erfolgen kann, wenn die Täter die Wahrheit sagen und die Opfer entschädigt werden. Die Notwendigkeit eines Systems der Übergangsjustiz scheint zumindest bei einem gewichtigen Teil der Bevölkerung auf Zustimmung zu stoßen.

Gehen die Drogenhändler nun straffrei aus?

Ein weiterer kritischer Punkt des Abkommens ist die oben schon erw ähnte Amnestie für „politische und damit verbundene Straftaten“. Die Figur des „politischen Delikts“ wird von der kolumbianischen Regierung seit den 70er Jahren verwendet, um strafbaren Handlungen all derjenigen juristisch einzuordnen, die aus politischen Gründen zu den Waffen griffen, um etwa die Macht im Staat zu ergreifen, die verfassungsrechtliche Ordnung zu ändern oder Regierungen mit politisch konträren Meinungen zu destabilisieren. Weil diese politischen Delinquenten vermeintlich aus altruistischen Gründen handelten, um einen aus ihrer Sicht für die Allgemeinheit vorteilhafteren Staat durchzusetzen anstatt sich selbst bereichern zu wollen, kam ihnen eine aus strafrechtlicher Sicht bessere Behandlung zu Gute. So sollen auch zukünftig politische Straftäter nicht ausgeliefert werden können, sie sollen weiterhin politische Ämter bekleiden können und sie profitieren von Straffreiheit oder Begnadigung.

Über die Definition des Begriffs der „politischen Straftat“ hinaus hat sich die öffentliche Debatte um die entsprechenden Vorschriften des Friedensvertrages insbesondere an den „mit einer politischen Straftat im Zusammenhang stehenden Straftaten“ entfacht, weil zu letzteren unter bestimmten Umständen auch der Drogenhandel zählt. Aufgrund der Tatsache, dass der Guerilla-Krieg der FARC auch durch den Anbau von Koka und dem Handel mit Kokain finanziert wurde, ist dieser Passus in den Friedensverträgen besonders delikat.

Einerseits liegt es nahe, dass die Besserstellung politischer Delikte als „altruistische“ Delikte auch diejenigen Straftaten mit einschließt, die zu ihrer Vorbereitung dienen oder in anderer Art und Weise mit einem politischen Delikt im Zusammenhang stehen. Andererseits ist es nur zu verständlich, dass die Anwendung des Amnestiegesetzes auf Drahtzieher illegaler Drogengeschäfte wenig Anklang in der Gesellschaft findet, gerade wenn diese in der Nachkonfliktzeit weiterhin politische Ämter bekleiden dürfen. Die Lösung, aber auch die große Herausforderung für den kolumbianischen Gesetzgeber und die Sondergerichtsbarkeit wird es sein, hier möglichst schnell klar zu definieren, bis zu welchen Punkt die FARC-Rebellen Drogengeschäfte lediglich zur Finanzierung ihres politischen Kampfes benötigten und ab wann nicht mehr politische Zielsetzungen, sondern bloßes Gewinnstreben „regulärer“ Drogenhändler überwiegt und die politische Intention marginalisiert. Hier wird es einer genauen Einzelfallanalyse und viel juristischen Feingefühls bedürfen.

Wie werden die Opfer entschädigt?

Wie erwähnt, arbeitet Kolumbien schon seit einigen Jahren sehr hart am Thema der Opferentschädigung, was sich nun auch im Friedensabkommen widerspiegelt. Schon im Juni 2011 verabschiedete daher das kolumbianische Parlament ein umfassendes „Gesetz der Opfer“ als Teil des staatlichen Programms zur sozialen Aussöhnung. Darin wird festgehalten, wer überhaupt „Opfer“ ist und wie die verschiedenen Entschädigungs- und Wiedergutmachungsleistungen auszusehen haben. Allerdings blieben nach dem Gesetz Zweifel über die Art und Weise, wie die FARC konkret ihre Opfer entschädigen wird, weil das „Gesetz der Opfer“ – wie in vielen Übergangsjustizsystemen – einzig den kolumbianischen Staat in die Pflicht nimmt, wenn es auch Entschädigungsmaßnahmen für einzelne Taten zulasten der Verantwortlichen nicht ausschließt. Über den Umfang dieser punktuellen Entschädigungs- und Wiedergutmachungshandlungen soll nun zukünftig ebenfalls die Sonderrechtsbarkeit für den Frieden befinden.

Über die individuellen Entschädigungsmaßnahmen hinaus werden im Friedensvertrag die die Allgemeinheit betreffenden Mittel zur Vergangenheitsbewältigung besonders hervorgehoben. Schließlich sind diese Voraussetzung für das zukünftige friedliche Zusammenleben der ganzen Nation. Dazu wird – wie oben erwähnt – eine Wahrheitskommission gegründet, die über ihre Aufklärungsfunktion hinaus auch die Aufgabe hat, die Aussöhnung insbesondere in den ländlichen Regionen Kolumbiens voranzutreiben. Letztere Aufgabe greift dabei Hand in Hand mit einem Programm zur kollektiven Entschädigung und zum Wiederaufbau der vom Konflikt am meisten gezeichneten Orte. Die Aufklärungsfunktion der Wahrheitskommission ist dabei komplementär zu der der Sondergerichtsbarkeit. Sie dient nicht der Vorbereitung eines Strafverfahrens, sondern versteht die Aufklärung als unersetzliche Voraussetzung der Wiedergutmachung. Die Maßnahmen zur „kollektiven Wiedergutmachung“ umfassen weiter Mittel für Rehabilitierungen, Ehrungen, die Errichtung von Gedenkstätten und anderen Bauwerken zur Schaffung einer Erinnerungs- und Gedenkkultur, welche die Löcher im sozialen Teppich flicken sollen, die durch den Konflikt entstanden sind.

Es bleibt zu hoffen, dass sich die Verantwortlichen des Konflikts an den kollektiven Wiedergutmachungsmaßnahmen aktiv beteiligen werden. Die Möglichkeit der Beteiligung besteht dabei insbesondere im Rahmen des Alternativstrafsystems der Sondergerichtsbarkeit, in dessen Rahmen kooperierende Straftäter als Teil ihrer eigenen „Bestrafung“ selbst vorschlagen sollen, in welcher Form sie sich an den kollektiven Entschädigungsmaßnahmen beteiligen wollen. Fehlt deren Beteiligung, verliert das System der Übergangsjustiz seine Berechtigung.

Ist das System der Übergangsjustiz zu komplex? Darüber wird das Volk entscheiden.

War es in der Vergangenheit schon schwierig, in Havanna in Sachen Übergangsjustiz eine gemeinsame Sprache zu finden, so wird es nunmehr die größte Herausforderung sein, dem kolumbianischen Volk diese gemeinsame Sprache zur vermitteln. Denn einige werfen dem Vertragstext – nicht ganz zu Unrecht – vor, dass dieser sich durch eine zu technische, für den Bürger unverständliche Sprache auszeichnet und viele der vorgesehenen Mechanismen zu komplex sind, um sie ohne weitere Erklärungen zu verstehen. Das gilt insbesondere für das einen Großteil des Vertragstextes einnehmende, verschachtelte System der Entschädigung der Opfer und der Sondergerichtsbarkeit mit seinen diversen Institutionen und Regelungen, das unmittelbar nach Inkrafttreten des Vertrages in vollem Umfang angewandt werden soll. Selbst „Leute vom Fach“ dürften hier Schwierigkeiten haben, den Durchblick zu bewahren. Wenn man bedenkt, dass das kolumbianische Volk am 2. Oktober 2016 das letzte Wort hinsichtlich des Systems der Übergangsjustiz als Teil des Friedensvertrages haben soll, so wird es in den nächsten Tagen und Wochen von besonderer Bedeutung sein, dem Bürger dieses System mit seinen Vorzügen und Nachteilen in einer klar verständlichen Sprache näher zu bringen. Hier ist noch viel Überzeugungsarbeit zu leisten.

Mit dem Ergebnis des Volksentscheides sind die Würfel aber noch längst nicht gefallen. Im Gegenteil: Erst dann geht es richtig los. Es gilt, das im Friedensvertrag vorgesehene, komplexe Regelwerk der Übergangsjustiz mit Leben zu füllen und das Vertrauen der verfeindeten Lager zueinander wiederherzustellen. Dies wird angesichts der aufgeheizten Stimmung im Land, gerade zu den Punkten Bestrafung und Amnestie, keine leichte Aufgabe sein. Der Erlass des Amnestiegesetzes wird deshalb eine weitere große Hürde darstellen. Klar ist, dass hier nicht nur die Juristen gefragt sind, um über den Ausgleich der Interessen von Tätern und Opfern zu befinden. Dann hätte die Übergangsjustiz ihren Zweck verfehlt. Das Ziel ist der Frieden für alle, auch wenn dabei ein Stück Einzelfallgerechtigkeit auf der Strecke bleibt. Auch durch Versöhnung können Wunden geheilt werden und in diesem Punkt ist die Schaffung des Systems der Übergangsjustiz alternativlos.

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Kolumbien Kolumbien