Bei den aktuellen Regelungen des Schwangerschaftsabbruchs handelt es sich um ein prinzipielles, strafrechtliches Verbot von Abtreibungen (§ 218 StGB). Allerdings kann nach staatlich anerkannter Beratung ein Abbruch innerhalb der ersten zwölf Schwangerschaftswochen und nach einer Bedenkzeit von drei Tagen straffrei durchgeführt werden. Abbrüche bei medizinischer und kriminologischer Indikation sind nicht rechtswidrig (§ 218a StGB).
Nach einem intensiven gesellschaftspolitischen Ringen und einem wegweisenden Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 1993 gelten seit 1995 die aktuellen Regelungen. Diese galten viele Jahre als unantastbarer Kompromiss zwischen Lebensschutz und selbstbestimmter Entscheidung der Frau.
Grundlage der neuerlichen Reformbewegung, die sich auch im europäischen Ausland widerspiegelt, ist die Selbstbestimmung der Frau und die daraus gefolgerten sogenannten „reproduktiven Rechte“. Teilweise wird der Schwangerschaftsabbruch als ein Menschenrecht angesehen, das unter anderem in die Grundrechtscharta der europäischen Union aufgenommen werden soll.
Im Zuge der Reformdebatte müssen die aktuellen Regelungen hinsichtlich ihrer ursprünglichen Zielsetzung und ihres Erfolges oder Misserfolges reflektiert beleuchtet werden. Insbesondere die der Beratungsregel zugrundeliegende Prämisse „Hilfe statt Strafe“ muss kritisch auf ihre Umsetzung, ihren Effekt und ihre Fortentwicklung geprüft werden.
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