Christoph Scholz/Flickr/CC BY-SA 2.0
- Angesichts der Corona-Krise und deren wirtschaftlichen Folgen mehren sich die Forderungen nach einer Vermögensabgabe nach dem Vorbild des Lastenausgleichsgesetzes von 1952.
- Historisch betrachtet sind die Ausgangslage, der Anlass und das Ziel einer erneuten Vermögensabgabe nicht mit denen von 1952 vergleichbar. Die absehbaren Vermögensschäden durch die Corona-Krise werden bei weitem nicht an die des Zweiten Weltkriegs heranreichen. Auch das Ziel der Refinanzierung des Staates weicht von verteilungspolitischen Absichten des Lastenausgleichsgesetzes ab.
- (Verfassungs-)Rechtlich scheinen die Voraussetzungen für eine Erhebung nach Artikel 106 des Grundgesetzes nicht gegeben: weder liegt eine „zweckliche Dringlichkeit“ noch eine finanzielle Notlage des Staates vor, da der Staat trotz Neuverschuldung und ggf. europäischem Wiederaufbaufonds finanziellen Spielraum hat.
- Auch ökonomisch ergibt sich bislang keine Notwendigkeit für die Erhebung einer Vermögensabgabe. Unter Umständen könnte die Einführung einer Vermögensabgabe gar kontraproduktiv sein.
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The series informs in a concentrated form about important positions of the Konrad-Adenauer-Stiftung on current topics. The individual issues present key findings and recommendations, offer brief analyses, explain the Foundation's further plans and name KAS contact persons.
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