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Reform des Sexualstrafrechts: Dringende Einführung des „Ja heißt Ja-Modells“

Zum sexuellen Selbstbestimmungsrecht von Frauen

Der Fall Giesèle Pelicot hat in Frankreich die politische und gesellschaftliche Debatte über die Einführung des sogenannten „Ja heißt Ja-Modells“ beschleunigt, wonach nur die explizite Zustimmung zu einer sexuellen Handlung als einvernehmliches Kriterium gilt. In Deutschland wird aktuell das sogenannte „Nein heißt Nein-Modell“ angewandt: Nicht das Fehlen einer Zustimmung gilt als Kriterium eines Vergewaltigungstatbestandes, sondern lediglich der explizite Widerspruch gegen eine sexuelle Handlung. Rechtlich wird dies im Strafgesetzbuch durch § 177 geregelt.

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Rechtliche Lage in Deutschland – sexuelle Selbstbestimmung

Kritikerinnen und Kritiker fordern seit längerem eine Reform des Paragrafen 177 (StGB) und eine Einführung des Consent-Modells auch in Deutschland. Sie argumentieren, dass nur hierdurch Strafbarkeitslücken geschlossen und dem Artikel 36 der Istanbul-Konvention entsprochen werde könne. Diese Einwände legen auch in Deutschland eine Reform des Sexualstrafrechts nahe. 2016 hatte die damalige Große Koalition in Reaktion auf die Vorfälle bei der Kölner Silvesternacht und zur Umsetzung des Art. 36 der Istanbul-Konvention den Paragraf 177 des StGB reformiert. Mit dieser Reform und der Einführung des „Nein heißt Nein-Modells“ wurden jegliche sexuelle Handlungen gegen einen erkennbaren Willen strafbar. Vorher gehörten Gewaltanwendung und Drohungen gegenüber dem Opfer als Bedingungen für eine Straftat. Diese Reform wird zunehmend als unzureichend betrachtet. Auch in der bürgerlichen Parteienfamilie nehmen Zweifel zu, ob das „Nein heißt Nein-Modell“ Frauen hinreichend in ihrer sexuellen Selbstbestimmung stärke.

 

Änderung der Definition von Vergewaltigung

Christian Heinz, CDU-Justizminister des Landes Hessen, erklärte am 16. Juni des Jahres gegenüber der Welt: „‚Ja heißt Ja‘ ist für uns der richtige Weg, um Frauen endlich besser zu schützen.“ Auch die Europäische Volkspartei (EVP) hat am 28. April mehrheitlich für die Entschließung „Bedeutung von auf Einverständnis basierenden Rechtsvorschriften zu Vergewaltigung in der EU“ gestimmt und damit einer Änderung der Definition von Vergewaltigung, die EU-weit umgesetzt werden soll und welche dem Art. 36 der Istanbul-Konvention entspricht.

 

Die Istanbul-Konvention

Die Istanbul-Konvention, ein völkerrechtlich verbindliches Abkommen des Europarats, wurde 2011 ausgearbeitet und trat 2014 in Kraft. Deutschland hat sie 2017 ratifiziert. In Art. 36 heißt es, dass die Vertragspartner alle nicht einverständlichen sexuellen Handlungen unter Strafe stellen. Das Einverständnis gilt hier also als Indikator bzw. Kriterium für die Freiwilligkeit. Diesem „Consent-Modell“ oder auch „Ja heißt Ja-Modell“ entsprechend müsse jede sexuelle Handlung an einer Person ohne Einverständnis als strafbar gelten. In Deutschland gilt hingegen, dass der Straftatbestand der Vergewaltigung erst vorliegt, wenn sich das Opfer einer sexuellen Handlung erkennbar durch Worte oder Taten widersetzt.

 

Kritik am Strafrecht – Ablösung des „Nein heißt Nein-Modells“

Das unabhängige Expertengremium des Europarats, GREVIO (Group of Experts on Action against Violence against Women and Domestic Violence) kritisiert in seinem Evaluierungsbericht 2022 dementsprechend die deutsche Rechtslage. Dabei betont das Gremium, dass die derzeitige Formulierung des Paragrafen 177 StGB keine Strafverfolgung zuließe, wenn das Opfer bei der Tat passiv bliebe. In diesem Zusammenhang wird auf zwei Probleme verwiesen. Zum einen stehe beim „Nein heißt Nein-Modell“ die Handlung des Opfers und nicht des Täters im Vordergrund. Zum anderen würden mit dieser rechtlichen Regelung Geschlechterstereotype und Vergewaltigungsmythen manifestiert. Gleichzeitig weist das Gremium darauf hin, dass das Einfrieren, auch als „tonische Immobilität“ bekannt, laut neurobiologischer Untersuchungen eine bekannte Reaktion von Opfern sei. Das Gremium fordert daher, das deutsche Strafrecht an den Art. 36 der Istanbul-Konvention anzupassen.

 

Grundlegende Reform des Sexualstrafrechts und Einführung des Konsensprinzips

Auch das Europäische Parlament sprach sich im Frühjahr 2026 mehrheitlich dafür aus, dass sexuelle Handlungen, bei denen keine explizite Einwilligung erfolgt, als Vergewaltigung zu beurteilen sei. Es hat deshalb die Europäische Kommission aufgefordert, EU-weite Rechtsvorschriften einzuführen, welche dieser Definition entsprechen. Der Deutsche Juristinnenbund (djb) weist darauf hin, dass nur eine grundlegende Reform des Sexualstrafrechts und die Einführung des Konsensprinzips den Anforderungen der Istanbul-Konferenz entspreche.

 

Regelungen in anderen europäischen Ländern – Anpassung an Istanbul-Konvention

Schweden hat 2018 als erstes europäisches Land die Zustimmungs-Regelung rechtlich eingeführt. Gegenüber dem Vergleichszeitraum stieg die Anzahl der Vergewaltigungs-Anklagen nach 2018 um 500 Fälle. Bemerkenswert an der schwedischen Praxis ist, dass nicht notwendigerweise ein „Ja“ formuliert werden muss, dass aber eine erkennbare Zustimmung, etwa durch aktive Mitwirkung, vorliegt. Dem schwedischen Zustimmungsgesetz wird außerdem eine normbildende Wirkung zugeschrieben. Zwei Drittel der EU-Mitgliedstaaten haben in den vergangenen Jahren die Kriterien für eine Vergewaltigung an die internationalen Standards der Istanbul-Konvention angepasst. Seit November 2025 gilt das „Ja heißt Ja-Modell“ auch in Frankreich. Die Bundesrepublik ist mit der bestehenden Regelung daher eher Ausnahme und Nachzügler. Eine gesetzliche Anpassung bzw. die Reform des deutschen Sexualstrafrechts im Sinne des Zustimmungs-Modells erscheint daher notwendig und überfällig.

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Contact Dr. Dana Fennert
Dana Fennert
Referentin Gleichberechtigung und gesellschaftliche Vielfalt
dana.fennert@kas.de +49 30 26996-3590

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