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Schutzzonen als sicherheitspolitisches Instrument in Flüchtlingskrisen

von Dr. Kristina Eichhorst
Eine glaubhaft errichtete und unterhaltene Schutzzone kann im Rahmen der Flüchtlingspolitik Wirkung entfalten. Dabei sollte das Instrument der Schutzzone nicht per se als ineffektiv abgelehnt werden. Es bedarf einer intensiven Diskussion über ihre konkrete Umsetzung.

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Seit Beginn der gewalttätigen Auseinandersetzungen in Syrien wird von verschiedenen Akteuren – insbesondere der Türkei – die Einrichtung einer sog. Safe Zone für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge entlang der syrisch-türkischen Grenze gefordert. Dieses Instrument der Schutzzone ist nicht neu, sondern kam bereits in der Vergangenheit in innerstaatlichen Konflikten verschiedentlich zur Anwendung. Das prominenteste Beispiel hierfür war die UN-Schutzzone Srebrenica, eine frühe Variante des Konzepts dagegen die Flugverbotszone über dem Irak:

Letztere wurde 1991 nach dem Ende des Zweiten Golfkriegs und des Rückzugs des Iraks aus Kuwait von den USA und Großbritannien im Nord- und Südirak eingerichtet. Ziel war es, die kurdische und schiitische Bevölkerung des Landes vor den Aggressionen des irakischen Regimes unter Saddam Hussein zu schützen. Während dies noch ohne UN-Mandat geschah und erst später mit den Vereinten Nationen koordiniert wurde, erfolgte die Einrichtung der Schutzzonen in Kroatien und Bosnien-Herzegowina 1993 mit ausdrücklichem Mandat des UN-Sicherheitsrats. Die Durchsetzung der Schutzzonen sollte von der UN Protection Force (UNPROFOR) gewährleistet werden, zugleich erhielten die Mitgliedstaaten das Mandat zur Luftunterstützung der Truppe. Das Schutzversprechen wurde jedoch nicht eingehalten: Im Juli 1995 ermordeten bosnische Serben in Srebrenica mehr als 8.300 bosnische Muslime, die dort Schutz gesucht hatten. „Srebrenica“ steht seitdem symbolhaft für eines der größten Versagen der Weltgemeinschaft in jüngerer Zeit, Menschenleben unter Kriegsbedingungen zu schützen und Bürgerkriegsflüchtlingen einen verlässlichen Schutzraum zu bieten. Die Erfahrung von Srebrenica – und das fast zeitgleiche Versagen des Konzepts in Ruanda – hat das Instrument damit nachhaltig diskreditiert.

Ein genauerer Blick auf die bisherigen Erfahrungen zeigt jedoch, dass nicht das Konzept als solches, sondern allenfalls seine Umsetzung für das monumentale Scheitern verantwortlich ist: Unter Bürgerkriegsbedingungen – insbesondere jenen, die ethnische Säuberungen zum Ziel haben – sind völkerrechtliche Absicherungen allein nicht ausreichend, um Schutzzonen wirksam einzurichten und aufrechtzuerhalten. Die Erfahrung zeigt, dass im Zweifel weder ein UN-Mandat noch UN-Schutztruppen hierfür genügen. Vielmehr erwies sich in der Vergangenheit die zugesicherte, robuste und dann auch konkret durchgesetzte militärische Verteidigung der Zone als das entscheidende Element für den Erfolg einer Schutzzone. Das Beispiel Irak hat gezeigt, dass sich mit massiver militärischer Präsenz und dem glaubhaften Willen zu ihrem Einsatz eine Schutzzone auch über einen vergleichsweise langen Zeitraum – von 1991 bis 2003 – erfolgreich aufrecht erhalten lässt. Hierfür mussten sowohl Angriffe des irakischen Regimes als auch Aggressionen von türkischer Seite wiederholt abgewehrt werden. Damit wurde allerdings der Wille bewiesen, die Schutzzone auch unter Gewaltanwendung zu sichern. Langfristig diente damit das Prinzip der Abschreckung wie auch das der militärischen Verteidigung erfolgreich dem Schutz bedrohter Zivilisten – und verhinderte letztlich auch, dass sie ihre Heimatgebiete verlassen mussten. Eine Fluchtbewegung größeren Ausmaßes wurde erfolgreich abgewendet.

Das Beispiel zeigt, dass auch in der Diskussion über eine Strategie für Syrien das Instrument der Schutzzone nicht per se als ineffektiv abgelehnt, sondern ihre konkrete Umsetzung intensiv diskutiert werden sollte. An verschiedenen Vorschlägen und unterschiedlichen Modellen mangelt es hierfür derzeit nicht. Entscheidend sind hierbei drei Aspekte: Erstens darf sich auf Absichtserklärungen der Konfliktparteien keinesfalls verlassen werden. Zweitens müssen sich die garantierenden Staaten verpflichten, den Schutz der Zone auch unter Anwendung von Gewalt durchzusetzen. Drittens muss dieser Wille im Zweifel auch über einen langen Zeitraum aufrechterhalten werden – trotz massiver finanzieller, personeller und im Zweifel auch (innen- als auch außen)politischer Kosten. Erst wenn eine Schutzzone glaubhaft errichtet und unterhalten wird – inklusive Versorgung der dort schutzsuchenden Zivilisten –, ist zu erwarten, dass sie auch als Instrument im Rahmen der Flüchtlingspolitik Wirkung entfaltet.

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Konrad-Adenauer-Stiftung e.V.

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Berlin Deutschland