Soziale Marktwirtschaft im Wandel: Was bedeutet der „öffentliche Zweck“ heute?

Mechthild Scholl, Berlin, 2. Juni 2002

Von der Müllentsorgung bis zum Nahverkehr reichen die Beispiele von sogenannten Staatsaufgaben, die öffentlich erledigt werden. „Staat“ bzw. „staatlich“ dient dabei als Oberbegriff für Bund, Länder, Gemeinden und die EU und kann, je nach Fragestellung, auch internationale Abkommen hinsichtlich der gemeinsamen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben (z.B. Klimaschutzvereinbarungen) einschließen. Dabei muss eine öffentliche Aufgabe / ein öffentlicher Zweck jedoch immer definiert werden bezogen auf eine bestimmte Institution, eine (organisatorische) Einheit, also z.B. kommunale Unternehmungen bzw. die Kommune als ganze. Die Notwendigkeit, dass der Staat regulierend, unter Umständen mit einem eigenen Angebot, auftritt, darf nicht zu der Schlußfolgerung verleiten, daß diese Eingriffe unproblematisch wären. Das zeigt die aktuelle Diskussion über Art und Umfang öffentlicher Aufgaben. In der vorliegenden Publikation werden einige Thesen über den "öffentlichen Zweck" aus kommunaler Sicht aufgestellt.

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