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Text des Ländereinführungsgesetzes

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Ländereinführungsgesetz (1990)

Verfassungsgesetz zur Bildung von Ländern in der Deutschen Demokratischen Republik
vom 22. Juli 1990 (GBl. I S. 955)

Territoriale Gliederung

§ 1.(1) Mit Wirkung vom 14. Oktober 1990 werden in derDDR folgende Länder gebildet:

- Mecklenburg-Vorpommern
durch Zusammenlegung der Bezirksterritorien Neubrandenburg, Rostockund Schwerin
• ohne die Kreise Perleberg, Prenzlau und Templin;

- Brandenburg
durch Zusammenlegung der Bezirksterritorien Cottbus, Frankfurt/Oderund Potsdam,
• ohne die Kreise Hoyerswerda, Jessen und Weißwasser,
• zuzüglich der Kreise Perleberg, Prenzlau und Templin;

- Sachsen-Anhalt
durch Zusammenlegung der Bezirksterritorien Halle und Magdeburg,
• ohne den Kreis Artern,
• zuzüglich des Kreises Jessen;

- Sachsen
durch Zusammenlegung der Bezirksterritorien Dresden, Karl-Marx-Stadt/Chemnitzund Leipzig,
• ohne die Kreise Altenburg und Schmölln,
• zuzüglich der Kreise Hoyerswerda und Weißwasser;

- Thüringen
durch Zusammenlegung der Bezirksterritorien Erfurt, Gera und Suhl,
• zuzüglich der Kreise Altenburg, Artern und Schmölln.

(2) Berlin, Hauptstadt der DDR, erhält Landesbefugnisse, die vonder Stadtverordnetenversammlung und vom Magistrat wahrgenommen werden.

§ 2.(1) Das Staatsgebiet der DDR ist unteilbar. Maßnahmenzur Neugliederung der Länderstruktur der DDR bedürfen eines Gesetzesder Republik. Die betroffenen Länder sind zu hören.

(2) Änderungen von Grenzen der Länder der DDR, die im Ergebnisvon Bürgerbefragungen in Gemeinden und Städten begehrt werdenund von der Gemeindevertretung bzw. Stadtverordnetenversammlung beschlossenwurden, bedürfen eines Staatsvertrages zwischen den beteiligten Ländern.

(3) Wollen Gemeinden oder Städte nach der Länderbildung indas Land zurückkehren, dem sie am 23.Juli 1952 angehörten, istihrem in Bürgerbefragungen bekundeten und durch die Volksvertretungenbestätigten Willen stattzugeben, sofern dadurch keine Ex- bzw. Enklavenentstehen.

Grundsätzliche Bestimmungen

§ 3.(1) Die Deutsche Demokratische Republik ist ein Bundesstaat,in dem die Gewaltenteilung garantiert ist. Die Gesetzgebung ist an dieverfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechungan Gesetz und Recht gebunden.

(2) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern mußden Grundsätzen des republikanischen, freiheitlichen, demokratischen,sozialen und ökologisch orientierten Rechtsstaates entsprechen. Inden Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretunghaben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimenWahlen hervorgegangen ist.

(3) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alleAngelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze ineigener Verantwortung zu regeln. Auch die Kreise haben im Rahmen ihresgesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Rechtder Selbstverwaltung.

(4) Die Republik gewährleistet, daß die verfassungsmäßigeOrdnung der Länder den Bestimmungen der Absätze 2 und 3 entspricht.

§ 4. Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und dieErfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweitdieses Gesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.

§ 5. Das Recht der Republik bricht Landesrecht.

Gesetzgebung der Republik und der Länder

§ 6. Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweitdieses Gesetz nicht der Republik Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

§ 7. Die Republik hat die ausschließliche Gesetzgebungüber:
1. die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Abrüstung unddie Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung,
2. die Staatsangehörigkeit in der Republik,
3. die Freizügigkeit, das Paßwesen, die Ein- und Auswanderungund die Auslieferung,
4. das Währungs-, Geld- und Münzwesen, die Maße undGewichte sowie die Zeitbestimmung,
5. die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsverträge,die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehrmit dem Ausland einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes,
6. die Staatseisenbahn und den Luftverkehr,
7. das Post- und Fernmeldewesen,
8. die Rechtsverhältnisse der im Dienste der Republik und derrepubliksunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtesstehenden Personen,
9. den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht,
10. die Zusammenarbeit der Republik und der Länder in der Kriminalpolizeisowie die Einrichtung eines Kriminalpolizeiamtes der Republik und die internationaleVerbrechensbekämpfung,
11. die Statistik für Zwecke der Republik.

§ 8. (1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung habendie Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit die Republikvon ihrem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch macht.

(2) Die Republik hat in diesem Bereich das Gesetzgebungsrecht, soweitein Bedürfnis nach gesetzlicher Regelung durch die Republik besteht,weil
1. eine Angelegenheit durch die Gesetzgebung einzelner Ländernicht wirksam geregelt werden kann oder
2. die Regelung einer Angelegenheit durch ein Landesgesetz die Interessenanderer Länder oder der Gesamtheit beeinträchtigen könnteoder
3. die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit, insbesondere dieWahrung der Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse über das Gebieteines Landes hinaus sie erfordert.

(3) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht und den Strafvollzug,die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren, die Rechtsanwaltschaft,das Notariat und die Rechtsberatung,
2. das Personenstandswesen,
3. das Vereins- und Versammlungsrecht,
4. das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer, einschließlichdes Asylrechts,
5. das Waffen- und Sprengstoffrecht,
6. den Schutz nationalen Kulturgutes gegen Abwanderung in das Ausland,
7. die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen,
8. die öffentliche Fürsorge,
9. die Staatsangehörigkeit in den Ländern,
10. die Kriegsfolgelasten sowie Fragen der Rehabilitation der Opfervon Gewaltherrschaft,
11. das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft,Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtlichesVersicherungswesen),
12. die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken,die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen,den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durchionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe,
13. das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, desArbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherungeinschließlich der Arbeitslosenversicherung,
14. die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung derwissenschaftlichen Forschung,
15. das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der §§7 und 8 in Betracht kommt,
16. die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzenund Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft,
17. die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung,
18. die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung,die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicherErzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz,
19. den Grundstücksverkehr, das Bodenrecht und das landwirtschaftlicheNutzungsrecht (Pachtwesen), das Wohnungswesen, das Siedlungs- und Heimstättenwesen
20. die Maßnahmen gegen gemeingefährliche und übertragbareKrankheiten bei Menschen und Tieren, die Zulassung zu ärztlichen undanderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, den Verkehr mit Arzneien, Heil-und Betäubungsmitteln und Giften,
21. die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelungder Krankenhauspflegesätze,
22. den Schutz beim Verkehr mit Lebens- und Genußmitteln Bedarfsgegenständen,Futtermitteln und land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut,den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie denTierschutz,
23. die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, dieBinnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und diedem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen,
24. den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltungvon Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilungvon Gebühren für die Benutzung öffentlicher Straßenmit Fahrzeugen,
25. die Schienenbahnen, die nicht Staatseisenbahnen sind, mit Ausnahmeder Bergbahnen,
26. die Abfallbeseitigung, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung,
27. die arbeitsrechtlichen Regelungen für die Beschäftigtendes öffentlichen Dienstes, die in einem öffentlich-rechtlichenDienst- und Treueverhältnis stehen, soweit der Republik darübernicht die ausschließliche Gesetzgebung zusteht.

§ 9. Die Republik hat das Recht, unter den Voraussetzungendes § 8 Absatz 2 Rahmenvorschriften zu erlassen über:
1. die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienst derLänder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichenRechtes stehenden Personen, soweit § 8 Absatz 3, Ziffer 27 nichtsanderes bestimmt,
2. die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens,
3. die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse und des Films,
4. den Umwelt- und Naturschutz, die Landschaftspflege und das Jagdwesen,
5. die Bodenverteilung, die Raumordnung und den Wasserhaushalt,
6. das Melde- und Ausweiswesen.

§ 10. Übergangsregelungen zur Gesetzgebungsbefugnis. Biszur Herstellung der Einheit Deutschlands gelten für die Gesetzgebungder DDR und ihre Länder folgende Übergangsregelungen:

a) In der ausschließlichen Gesetzgebungsbefugnis der Republikliegen:
- die Sparkassen,
- die Binnenfischerei.

b) In der ausschließlichen Gesetzgebungs- und Verwaltungsbefugnisder Republik liegen der Hörfunk und das Fernsehen.

c) In der Rahmengesetzgebungsbefugnis der Republik liegen:
- die Grundsätze und Rahmenregelungen des Bildungswesens und derBerufsbildung,
- der öffentliche Gesundheitsschutz, der Katastrophenschutz, derRettungsdienst und die Feuerwehr,
- der Minderheitenschutz,
- der Datenschutz.

§ 11. Sonderregelung. Die Verwendung des Eigentums in staatlicherTreuhandverwaltung ist Gegenstand der ausschließlichen Gesetzgebungsbefugnisder Republik.

Ausführung der Gesetze der Republik und Verwaltungder Republik

§ 12. Die Länder führen die Gesetze der Republikals eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmtoder zuläßt.

§ 13. (1) Führen die Länder die Gesetze der Republikals eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behördenund das Verwaltungsverfahren, soweit nicht Gesetze der Republik etwas anderesbestimmen. Der Ministerrat kann dazu allgemeine Verwaltungsvorschriftenerlassen.

(2) Der Ministerrat übt die Aufsicht darüber aus, daßdie Länder die Gesetze der Republik dem geltenden Recht gemäßausführen. Der Ministerrat kann zu diesem Zweck Beauftragte zu denobersten Landesbehörden und mit deren Zustimmung auch zu den nachgeordnetenBehörden entsenden.

§ 14. (1) Führen die Länder die Gesetze der Republikim Auftrag der Republik aus, so bleibt die Einrichtung der BehördenAngelegenheit der Länder, soweit nicht Gesetze der Republik etwasanderes bestimmen. Der Ministerrat kann dazu allgemeine Verwaltungsvorschriftenerlassen.

(2) Die Landesbehörden unterstehen den Weisungen der zuständigenobersten Behörden der Republik. Der Vollzug der Weisung ist durchdie obersten Landesbehörden sicherzustellen.

(3) Die Aufsicht der Republik erstreckt sich auf Gesetzmäßigkeitund Zweckmäßigkeit der Ausführung. Der Ministerrat kannzu diesem Zwecke Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Beauftragtezu allen Behörden entsenden.

§ 15. Führt die Republik die Gesetze durch republikseigeneVerwaltung oder durch republiksunmittelbare Körperschaften oder Anstaltendes öffentlichen Rechts aus, so werden die allgemeinen Verwaltungsvorschriftenvom Ministerrat erlassen. Er regelt die Einrichtung der Behörden.

§ 16. (1) In republikseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbauwerden geführt:
1. Auswärtiger Dienst,
2. Finanzverwaltung der Republik einschließlich Zoll,
3. Staatseisenbahn,
4. Post- und Fernmeldewesen,
5. Arbeitsverwaltung,
6. Grenzschutz,
7. Verwaltung der Streitkräfte.

(2) Für Angelegenheiten, für die der Republik die Gesetzgebungzusteht, können außerdem selbständige Oberbehördender Republik und neue republiksunmitelbare Körperschaften und Anstaltendes öffentlichen Rechtes durch Gesetze der Republik errichtet werden.

(3) Diejenigen sozialen Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereichsich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt, werden als republiksunmittelbareKörperschaften des öffentlichen Rechts geführt.

§ 17. Die Länder verwalten im Auftrag der Republik:
- die Autobahnen,
- die Fernverkehrsstraßen,
- den zivilen Bevölkerungsschutz.

§ 18. Übergangsregelung für Verwaltungsbefugnisse.(1)Bis zur Herstellung der Einheit Deutschlands werden in der DDR in republikseigenerVerwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau geführt:
1. die Genehmigung und Überwachung kerntechnischer Anlagen,
2. die Luftverkehrsverwaltung,
3. die Wasserstraßen der Republik, die Seeschiffahrt und dieBinnenschiffahrt, soweit sie über das Gebiet eines Landes hinausgehen,
4. der Republik durch Gesetz zugeordnete Polizei (Zentrales Kriminalamtder Republik, Zentraler Personen - und Objektschutz, Zentrale Antiterroreinheit,Transportpolizei mit eigenem Unterbau sowie Zentrale Fliegerstaffel),
5. der statistische Dienst.

(2) Bis zur Herstellung der Einheit Deutschlands kann der Ministerratder DDR zur wirksamen Bekämpfung von Naturkatastrophen oder Unglücksfällen,die das Gebiet mehr als eines Landes gefährden, den Länderregierungendie Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügungzu stellen sowie Kräfte des Grenzschutzes und der Streitkräftezur Unterstützung der Polizei einsetzen. Diese Maßnahmen sindnach Beseitigung der Gefahr oder auf Verlangen der Mehrheit der Länderunverzüglich aufzuheben.

Finanzhoheit der Republik und der Länder

§ 19. (1) Die Republik und die Länder tragen gesondertdie Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben. Handelndie Länder im Auftrag der Republik, trägt die Republik die sichdaraus ergebenden Ausgaben.

(2) Die Republik und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständigund voneinander unabhängig. Sie haben den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichenGleichgewichts Rechnung zu tragen.

(3) Die Finanzausstattung der Länder ist so zu gestalten, daßdie Länder in der Lage sind, ihre Aufgaben sachgerecht zu erfüllen.

Die unterschiedliche Finanzkraft der Länder ist angemessen auszugleichen;hierbei sind die Finanzkraft und der Finanzbedarf der Gemeinden und Kreisezu berücksichtigen.

(4) Näheres ist durch Gesetz der Republik zu regeln.

Übergangsregelung für die Mitwirkung der Länder

§ 20. (1) Die Ministerpräsidenten der Länder undder Oberbürgermeister von Berlin besitzen bis zur Herstellung derEinheit Deutschlands in den Fällen der §§ 8, 9, 11 und 19Absatz 4 dieses Gesetzes ein Einspruchsrecht. Der Einspruch gilt als eingelegt,wenn die Mehrheit innerhalb von einem Monat nach Beschlußfassungvon dem Einspruchsrecht Gebrauch macht.

(2) Der Einspruch der Mehrheit der Ministerpräsidenten der Länderund des Oberbürgermeisters von Berlin kann von der Volkskammer nurmit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Abgeordneten abgewiesen werden.Sonst gilt das Gesetz als nicht beschlossen.

Vermögensnachfolge

§ 21. (1) Mit der Bildung von Ländern in der DDR gehtdas Vermögen der Bezirke auf das jeweilige Land, dem sie angehören,über.

(2) Soweit das Vermögen der Republik nach seiner ursprünglichenZweckbestimmung überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmtwar, die nach diesem Gesetz nicht Verwaltungsaufgaben der Republik sind,ist es unentgeltlich auf die nunmehr zuständigen Aufgabenträgerund, soweit es nach seiner gegenwärtigen, nicht nur vorübergehendenBenutzung Verwaltungsaufgaben dient, die nach diesem Gesetz nunmehr vonden Ländern zu erfüllen sind, auf die Länder zu übertragen.

(3) Die Republik überträgt ihr sonstiges Vermögen denLändern, sofern sie es nicht für die Erfüllung ihrer eigenenAufgaben benötigt.

§ 22. Übergang von Einrichtungen und Personal. Mitder Bildung von Ländern in der DDR gehen Verwaltungsorgane und sonstigeder öffentlichen Verwaltung oder Rechtspflege dienende Einrichtungender Republik, soweit sie nach diesem Gesetz Aufgaben der Länder wahrnehmen,auf die Länder über. Soweit Aufgaben auf die Länder übergehen,geht das Personal anteilmäßig auf die Länder über.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 23. (1) Die Wahl zu den Landtagen 1990 ist durch ein Gesetzder Republik zu regeln.

(2) Der erstgewählte Landtag, dem zugleich die Aufgabe einer verfassungsgebendenLandesversammlung obliegt, tritt spätestens am 14. Tag nach der Wahlzusammen. Spätestens am 20. Tag nach seinem Zusammentritt hat er einevorläufige Landesregierung zu bilden.

(3) Nach Inkrafttreten der Landesverfassung wird die Landesregierungnach den Bestimmungen dieser Verfassung gebildet.

§ 24. Im Bereich der Gesetzgebungsbefugnis der Ländergilt das Recht der Republik als Landesrecht weiter, soweit die Ländernicht selbst von ihrer Befugnis Gebrauch machen.

§ 25. Inkrafttreten. (1) Dieses Gesetz tritt am 14. Oktober1990 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über dieweitere Demokratisierung des Aufbaus und der Arbeitsweise der staatlichenOrgane in den Ländern der DDR vom 23.Juli 1952 (GBl. Nr. 99 S.613) außer Kraft.

(3) Aus der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 6.April 1968 in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderungder Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974werden gestrichen:
- der Artikel 47,
- der Artikel 48 Absatz 2,
- der Artikel 49 Absätze 1 und 2,
- der Artikel 58,
- der Artikel 70,
- der Artikel 72,
- im Artikel 76 Absatz 1 der Satz 2 sowie der Absatz 2,
- der Artikel 78 Absatz 1 sowie
- der Artikel 89 Absatz 3.

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