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Begleittext
Im Planungsgeschehen der Kommunen hat der Flächennutzungsplan seinen festen Platz. Form und Inhalt der räumlichen Planung sind bundeseinheitlich geregelt (Teil I BauGB). Zur Sicherung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung haben die Gemeinden eine Planungspflicht (§ 1 Abs. 3 BauGB). Planen und Bauen in Städten und Gemeinden sind eng verbunden mit Veränderungen und Entscheidungen in der Region. In allen Fachgebieten wirken sich die regionalen Bezüge aus. Gesetze und Verordnungen sorgen dafür, daß überörtliche Planungen von den Gemeinden berücksichtigt werden.
OZ = OBERZENTRUM. Zentraler Ort mit überörtlichen Versorgungsaufgaben, mit Gemeinbedarfs- und Wohnfolgeeinrichtungen und entsprechender Infrastruktur für einen Einzugsbereich von mindestens 100.000 Einwohnern. (z.B. Warenhäuser, Groß-/Sonderkrankenhaus, Fach(hoch)schulen, Theater, Bibliotheken, Anschluß an großräumigen Schnellverkehr)
MZ = MITTELZENTRUM. Zum Verflechtungsbereich eines Mittelzentrums gehören 20.000 bis 100.000 Einwohner. Zur Ausstattung sollten gehören: Kaufhaus, Fachgeschäfte, Krankenhaus, zur Hochschulreife führende Schulen, Berufsschule, Volkshochschule
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