Die nordrhein-westfälische Landesregierung hatte mit einer Novelle des Kommunalwahlgesetzes die Möglichkeit eröffnet, zur Steigerung der Beteiligung an beiden Wahlen den Termin für die Kommunalwahlen dauerhaft auf das Datum der Europawahl zu legen. Auf diesen Punkt geht das Gericht ein und meint, dass das Ziel auch über eine Verkürzung der Wahlperiode erreichbar sei. Dabei ging das Gericht offensichtlich davon aus, dass eine Verkürzung der Wahlperiode demokratietheoretisch weniger problematisch sei als der zusätzliche vierte Monat zwischen Wahl und Konstituierung der Räte – auch wenn beispielsweise der Artikel 39 Absatz 1 des Grundgesetzes die Länge der Wahlperiode des Bundestages grundsätzlich klar festlegt.
Parteipolitisch ist die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes äußerst umstritten. Die Landesregierung hat bereits angekündigt, dem Richterspruch zu folgen und den Termin auf den 30. August zu legen. In der Sache aber halten CDU und FDP die eigenen Argumente immer noch für richtig. SPD und Grüne plädieren dafür, dass die Kommunalwahlen mit den Bundestagswahlen zusammengelegt werden. Traditionell profitieren die Sozialdemokraten meist von einer hohen Wahlbeteiligung, während das bürgerliche Lager auch bei Wahlen abseits von Bundestagswahlen meist gute Ergebnisse erringt. Dass allerdings die kommunalen Themen stärker ins Fahrwasser des Bundestagswahlkampfes geraten und von diesem umso stärker dominiert werden, je näher die Kommunalwahlen an die Bundestagswahlen rücken, dürfte einleuchten. Nach dem Richterspruch muss das Ziel der Landesregierung, durch eine Zusammenlegung von Europawahl und Kommunalwahlen beiden Ebenen mehr Gewicht und Bedeutung für die Bürger zu verleihen, auf anderem Wege erreicht werden.
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