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Analysen und Argumente

Zwischen Autonomie und Lebensschutz

von Prof. Dr. Eberhard Schockenhoff †

Zum Suizidassistenz-Urteil des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht hat im Februar 2020 die geschäftsmäßige Sterbehilfe erlaubt - und damit den Paragrafen 217 StGB für nichtig erklärt. Das Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben bedeutet auch die Freiheit, die Hilfe Dritter in Anspruch zu nehmen. Nun hat der Gesetzgeber die Aufgabe zu verhindern, dass kranke und sterbende Menschen dem Zwang zur Rechtfertigung ihres Daseins ausgesetzt werden. Prof. Dr. Eberhard Schockenhoff geht auf die Implikationen des weitreichenden Urteils ein.

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  • Mit dem Suizidassistenz-Urteil proklamiert das Bundesverfassungsgericht eine neue Letztbegründung der Freiheit zum Suizid: die selbstbestimmte Verfügung über das eigene Leben als Ausdruck autonomer Persönlichkeitsentfaltung.
  • Das Bundesverfassungsgericht macht sich ein weltanschauliches Verständnis zu eigen, in dem die unbeschränkte individuelle Selbstbestimmung Vorrang erhält.
  • Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben erfährt eine erstaunliche Aufwertung. Die sprachliche Emphase kommt der Idealisierung des Freitods nahe.
  • Menschliche Entscheidungen werden von gesellschaftlichen und kulturellen Faktoren beeinflusst. Es besteht die Gefahr, dass die bedingungslose Anerkennung selbstzwecklichen Daseins durch sozialen Druck in Rechtfertigungsnot gerät.
  • Das Bundesverfassungsgericht reklamiert das Vorrecht, selbstbestimmtes Sterben unter Mitwirkung Dritter in den Rang einer letztgültigen Verwirklichung von Freiheit und Würde zu erheben. Dem Gesetzgeber überlässt es die Aufgabe, zu verhindern, dass kranke und sterbende Menschen dem Zwang zur Rechtfertigung ihres Daseins ausgesetzt werden.

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Über diese Reihe

Die Reihe informiert in konzentrierter Form über Analysen der Konrad-Adenauer-Stiftung zu relevanten aktuellen Themen. Die einzelnen Ausgaben stellen zentrale Ergebnisse und Empfehlungen eigener und externer Expertinnen und Experten vor, bieten Kurzanalysen von rund fünf Seiten und nennen KAS-Ansprechpartnerinnen.

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